OGH 2Ob104/03p

OGH2Ob104/03p21.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Florian H*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Fritz H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Jänner 2003, GZ 2 R 419/02f-69, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 16. Oktober 2002, GZ 1 P 1869/95a-62, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die gesetzliche Vertreterin des Kindes beantragte die Erhöhung der Unterhaltsleistung des Vaters von monatlich EUR 174,41 auf monatlich EUR 273,25 für die Zeit vom 11. 9. 1999 bis 30. 6. 2000, auf monatlich EUR 278,34 für die Zeit vom 1. 7. 2000 bis 30. 6. 2001 und auf monatlich EUR 288,-- ab 1. 7. 2002. Das Erstgericht erhöhte den Unterhalt antragsgemäß.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der beim Erstgericht erhobene Revisionsrekurs des Vaters, welches Rechtsmittel das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden Rechtslage:

Vorauszuschicken ist, dass es im Falle eines Erhöhungsbegehrens nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den 3-fachen Jahresbetrag der Erhöhung ankommt (RIS-Justiz RS0046543). Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall kein EUR 20.000 übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand.

Nach § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben.

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