Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, entspricht es dem Bestimmtheitserfordernis des § 7 Abs 1 EO, wenn sich der nach dem Titel geschuldete Geldbetrag durch eine einfache Rechenoperation ermitteln lässt (MietSlg 21.869/23; 3 Ob 2004/96v = SZ 69/127 = JBl 1997, 458 [im Erkenntnisverfahren]; ebenso 3 Ob 217/00h). Dann kann es aber auch keinem möglichen Zweifel unterliegen, dass das Urteilsbegehren einer bestimmten Geldsumme "zuzüglich 20 % Umsatzsteuer" der korrespondierenden Rechtsnorm des § 226 Abs 1 ZPO Genüge tut.
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