OGH 3Ob217/00h

OGH3Ob217/00h30.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 15,707.768,69 sA (im Revisionsrekursverfahren S 11,031.736,25 sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2000, GZ 46 R 371/00z, 372/00x-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit vollstreckbarem Schiedsspruch wurde der verpflichteten Partei u.

a. aufgetragen, der betreibenden Partei die Summe von USD 250,-- pro Tag vom 1. März 1991 bis zu jenem Tag zu bezahlen, an welchem die verpflichtete Partei die Verwendung des Namens "M*****" und der Marke ÖM Nr. *****, AM *****, unterlässt.

Der betreibenden Partei wurde die Exekution zur Hereinbringung der bis zum Tag des Exekutionsantrags fälligen Forderung bewilligt.

Das Rekursgericht ist dabei von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung nicht abgewichen; es hat nämlich nur zur Hereinbringung der breits fälligen Forderung, nicht aber zur Hereinbringung künftiger Forderungen die Exekution bewilligt (vgl SZ 56/115). Hiebei hatte es nur die Bestimmtheit des Exekutionstitels in dem Sinn, dass sich daraus dieser Betrag (durch einfache Rechenoperation: SZ 69/127) ergibt, zu beachten. Bei der Beurteilung der Bedeutung des im Exekutionstitel verwendeten Wortes "Tag" handelt es sich um die Auslegung eines bestimmten Exekutionstitels, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt (vgl RZ 1994/45 ua). Dasselbe gilt für die Meinung des Rekursgerichtes, der betriebene Anspruch sei im Exekutionstitel unter einer auflösenden Bedingung zugesprochen worden, für die dann aber § 7 Abs 2 nicht gilt (EF 32.149; vgl auch RZ 1991/63). Ob hier im Titelverfahren das Recht des betreibenden Gläubigers auf Schaffung eines Exekutionstitels auf künftige Leistung zu bejahen war (s hiezu Burgstaller in JBl 1989, 545; folgend JBl 1990, 520; Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu § 406), ist für die Bewilligung der Exekution ohne Bedeutung.

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