Spruch:
Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Rekursgericht hat nachträglich über Antrag des Antragstellers die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses damit begründet, dass unter den besonderen Umständen des Einzelfalls auch die Auffassung vertreten werden könnte, es liege bei Zuwarten des Antragstellers durch mehr als vier Monate mit der Stellung eines Fortsetzungsantrags doch eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens vor.
Zunächst ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass die für Verjährungsfristen geltenden Regelungen auch auf die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0034507, zuletzt 5 Ob 232/02g). Gleichermaßen ist geklärt, dass dann, wenn sich in einem Verfahren der Beklagte (hier die Antragsgegnerin) auf Verjährung (hier Präklusion) wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens beruft, es Aufgabe des Klägers (hier Antragstellers) ist, beachtliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls zu beweisen (RIS-Justiz RS0034805; zuletzt 5 Ob 265/02k). Die Frage, ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, stellt aber wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar (6 Ob 43/00t; 3 Ob 194/02d; RIS-Justiz RS0034765 ua).
Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels des Antragstellers zu führen.
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