Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot betreffend eine nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Liegenschaft abgewiesen wurde, bestätigt, weil der Antragsgegner bereits zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz nicht mehr Liegenschaftseigentümer und der betreffende Kaufvertrag bereits vor Anmerkung des vorliegenden Antrags im Grundbuch geschlossen worden war.
Die Antragstellerin macht im außerordentlichen Revisionsrekurs als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Rekursgericht hätte diesen Umstand nicht von Amts wegen aufgreifen dürfen.
Rechtliche Beurteilung
Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Der Antragsgegner hat bereits in erster Instanz vorgebracht (ON 3), er habe die Liegenschaft bereits veräußert, worauf auch die Antragstellerin Vorbringen erstattete (ON 5). Nach stRsp (RIS-Justiz RS0005091; 6 Ob 668, 669/89 = EFSlg 61.045, 61.125) kann das Sicherungsmittel des Veräußerungs- und Belastungsverbots im Rahmen einer nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zu erlassenden einstweiligen Verfügung nicht mehr erlassen werden, wenn der Antragsgegner nicht mehr als bücherlich Berechtigter im Grundbuch aufscheint. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen nach Zurückweisung des von der Antragstellerin im Grundbuchsverfahren erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juni 2003, 5 Ob 113/03h, die Einverleibung des Liegenschaftskäufers als Alleineigentümer in Rechtskraft erwachsen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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