Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn die gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO erfolgte Anmerkung des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots zur Sicherung eines nachehelichen Aufteilungsanspruchs erfolgte, ist damit keine allein der Rangordnungsanmerkung nach § 53 GBG vorbehaltene Sicherung eines Rangs eingetreten. Auch für den vorliegenden Fall hat daher zu gelten, dass das angemerkte Veräußerungs- und Belastungsverbot der Verbücherung des bereits zuvor perfektionierten (mit einer Aufsandungserklärung versehenen) Kaufvertrags nicht entgegenstand (RIS-Justiz RS0005091). Im Hinblick auf den geltenden Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) kann auch keine Rede davon sein, dass die Rechtsmittelwerberin bereits (außerbücherliches) Miteigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erworben hat, das einer Einverleibung des Käufers im Wege stünde. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher durch die Judikatur gedeckt.
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