OGH 7Ob128/03d

OGH7Ob128/03d5.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sabine A*****, vertreten durch Dr. Johannes Pflaum ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische L*****, vertreten durch Dr. Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 21.211,31 samt Anhang, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 11. Februar 2003, GZ 36 R 431/02d-15, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. August 2002, GZ 3 C 454/01d-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, dass die Frage der Auslegung (hier eines Ausbildungsvertrages) zwar üblicherweise nicht über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei, im konkreten Fall aber eine Vielzahl von Klägern (18 Studienlehrgangsteilnehmer) hievon betroffen sei, weshalb schon aus diesem Grund nicht von einem bloßen Einzelfall im Sinne der genannten Gesetzesstelle gesprochen werden könne.

Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den Vertrag im Einklang mit den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat. Der Umstand, dass im konkreten Fall eine Vielzahl von Klägern (18 Studienlehrgangsteilnehmer) betroffen ist, bewirkt für sich allein noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, zumal über alle 18 Klagen bereits entschieden wurde, 18 Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof bereits anhängig sind, und mit weiteren gleichgelagerten Fällen nicht zu rechnen ist (vgl 1 Ob 127/03p, 2 Ob 117/03z, 2 Ob 118/03x, 7 Ob 129/03a). Die Vorinstanzen haben mit jeweils ausführlicher Begründung den zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Ausbildungsvertrag nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der allen Kursteilnehmern zugegangenen schriftlichen Unterlagen und der mündlichen Äußerungen der von der Beklagten beauftragten Lehrperson nach § 914 ABGB - nach objektiven Kriterien gemessen am Empfängerhorizont (RIS-Justiz RS0014205, RS0014160; RS0044358) - ausgelegt.

Soweit versucht wird, das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen dadurch in Frage zu stellen, dass Zweifel gegen die Beweiswürdigung angemeldet werden, ist der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger2, § 503 ZPO, Rz 1).

Soweit die Beklagte darauf beharrt, dass der Klagsanspruch verjährt ist, ist sie darauf zu verweisen, dass zwar zutreffend der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft ist, doch hängt die Lösung der - vom Berufungsgericht in jedenfalls vertretbarer Weise beantworteten - Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl 2 Ob 117/03z, 7 Ob 130/03y, 7 Ob 129/03a ua).

Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO werden daher von der Revision nicht geltend gemacht.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 393 Abs 4 iVm 52 Abs 2 ZPO (8 Ob 67/03s, 2 Ob 117/03z, 7 Ob 129/03a, 7 Ob 130/03y ua).

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