OGH 7Ob62/03y

OGH7Ob62/03y28.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter Anzböck, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen von Mario T*****, gegen die beklagte Partei D*****-AG, ***** vertreten durch Dr. Wolfram Themmer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 14.534,57), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. November 2002, GZ 12 R 186/02i-13, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 30. April 2002, GZ 2 Cg 195/01i-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 875,34 (darin enthalten EUR 145,89 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mario T***** schloss am 21. 9. 1997 mit der Beklagten einen Firmenrechtsschutzversicherungsvertrag inklusive allgemeinen Vertragsrechtsschutz für den Betrieb bis zur Anspruchsobergrenze von S 200.000 ab. Diesem wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1994) zugrunde gelegt.

Die ARB 1994 lauten auszugsweise:

"Art 2

Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

...

3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.

Art 23

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

...

2. Was ist versichert?

...

2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen:

2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) auf Grund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Art 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen."

Über das Vermögen von Mario T***** wurde der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Der Kläger brachte am 29. 10. 2001 zu 4 Cg 228/01g des Landesgerichtes St. Pölten gegen die R***** OEG (in der Folge OEG) sowie deren persönlich haftenden Gesellschafter eine Klage auf Zahlung von S 563.889,20 sA ein. Die Forderung werde auf die aus den Aufzeichnungen des Gemeinschuldners abgeleiteten Berechnungen, im Einzelnen angeführten Bringungsleistungen abzüglich Barzahlungen und Gutschriften gestützt.

Nach den Angaben des Gemeinschuldners legte ihm vor Beginn der Zusammenarbeit die OEG bzw deren Rechtsvorgängerin einen Rahmenvertrag vor, den der Gemeinschuldner aber nicht unterfertigte. Vor jedem Auftrag wurden zu den einzelnen Leistungen die Quadratmeterpreise netto vereinbart (zwischen S 90 und S 110). Die OEG sollte dem Gemeinschuldner vereinbarungsgemäß nach jeder Lieferung eine Ausfertigung der ihr vom Sägewerk übermittelten Gutschrift zusenden, weil erst das Sägewerk bzw die Papierfabrik, an welche das Holz zu liefern sei, Volumen und Qualität bestimmen könnte. Da der Gemeinschuldner nur eine Barzahlung und nur für einen Teil der von ihm geleisteten Rückarbeiten Gutschriften erhalten hat, erstellte er anhand der in seinen Händen befindlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Masseverwalter eine Rechnung, derzufolge S 563.889,20 unberichtigt aushaften.

Der Kläger begehrt nun auf Grund des genannten Vertrages Rechtsschutzdeckung für die gerichtliche Durchsetzung der Werklohnforderungen zu 4 Cg 228/01g des Landesgerichtes St. Pölten. Es handle sich um nacheinander erteilte Einzelaufträge, sodass zur Beurteilung der Überschreitung der Anspruchsobergrenze die einzelnen Rechnungsbeträge maßgeblich seien, nicht jedoch deren Summe.

Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung mit der Begründung, dass zwischen der OEG und dem Gemeinschuldner ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe, auf welches laufend Zahlungen geleistet worden seien. In der Unterlassung der Aufmaßlistenerstellung zu sämtlichen Lieferungen liege ein einheitlicher Verstoß der OEG, sodass ein einheitlicher Versicherungsfall vorliege.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es liege ein einheitlicher Versicherungsfall vor, da die OEG die Rechnung des Klägers nicht bezahlt habe. Es sei zwar auch vorgebracht worden, dass die OEG entgegen der Vereinbarung es unterlassen habe, die tatsächlichen Aufmaße bekanntzugeben, dies habe aber den Gemeinschuldner nicht daran gehindert, die Abrechnung vorzunehmen. Der behauptete Verstoß sei sohin nicht schadenskausal gewesen. Ob die einzelnen Beträge der gelegten Rechnung auf einem einheitlichen Auftrag oder auf eine Mehrzahl unabhängiger Aufträge beruhe, sei belanglos. Da die vereinbarte Streitwertgrenze von S 200.000 überschritten worden sei, komme der sekundäre Risikoausschluss des Art 23.2.3.1. ARB 1994 zum Tragen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verwies darauf, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen wie Verträge nach §§ 914 f ABGB am Maßstab eines verständigen, durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen seien. Dem sekundären Risikoausschluss nach Art 23.2.3.1. ARB 1994 sei klar zu entnehmen, dass im Falle des Übersteigens der vereinbarten Streitwertgrenze überhaupt kein Versicherungsschutz bestehe. Die Risikobegrenzung orientiere sich an der Höhe aller Forderungen und Gegenforderungen auf Grund desselben (einheitlichen) Versicherungsfalles im Sinne eines einheitlichen Gefahrverwirklichungsvorganges. Es komme nach der Definition des Versicherungsfalles nicht darauf an, welche Ansprüche tatsächlich geltend gemacht werden oder bestehen, sondern auf den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers oder seines Gegners. Eine Zusammenrechnung der Forderungen der Vertragsparteien sei dann vorzunehmen, wenn sie adäquat kausal aus dem zur Bestimmung des Versicherungsfalles maßgebenden Verstoß (bzw den Verstößen) resultierten und der den wechselseitigen Forderungen zu Grunde liegende Anspruchsgrund strittig sei. Zur Beurteilung seien allein versicherungsrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen, es könne nicht auf Bestimmungen der JN, ZPO oder sonstiger gesetzlicher oder standesrechtlicher Grundsätze zurückgegriffen werden. Unabhängig davon, ob als Versicherungsfall die Ablehnung der Zahlung nach Rechnungslegung vom 15. 1. 2001 oder aber das Unterbleiben der Bekanntgabe der tatsächlichen Aufmaße und der Übermittlung sonstiger für die Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen durch den Gegner des Versicherungsnehmers ansehe, liege ungeachtet der allenfalls zugrunde liegenden Einzelaufträge ein einheitlicher Verstoß des Gegners des Versicherungsnehmers vor, sodass die Beklagte wegen Überschreitung der Betragsgrenze für die Gewährung von Rechtsschutz zu Recht die Deckung verweigere.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision deshalb zulässig sei, weil zur Frage der Zusammenrechnung bei Beurteilung der Risikoobergrenze keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass Art 23.2.3.1. ARB 1994 einen sekundären Risikoausschluss darstellt, sodass im Fall des Übersteigens der vereinbarten Streitwertgrenze überhaupt kein Versicherungsschutz, auch nicht auf Tragung anteiliger Kosten, besteht (vgl 7 Ob 2021/96y = VersE 1689 = VR 1996/422, zu vergleichbarem Art 23.3.5. ARB 1988; Kronsteiner/Lafenthaler, ARB 1994, S 216).

Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten [beteiligt im Sinne von Gegner beim späteren Konfliktsfall] begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetz- oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne Weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen (7 Ob 43/00z, 7 Ob 268/01i, RIS-Justiz RS0114001, vgl Harbauer, Rechtsschutzversicherung6, § 14 ARB, Rz 39). Bei mehreren Verstößen ist nach den ARB 1994 der erste Verstoß maßgeblich.

Von ausschlaggebender Bedeutung ist im vorliegenden Fall, ob es sich hier um rechtlich völlig selbständige Verträge zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner handelt, aus denen die geltend zu machenden Ansprüche resultieren, oder ob hier ein Zusammenhang zwischen den Verträgen durch eine Art Rahmenvertrag (vgl 2 Ob 575/93, 7 Ob 76/01d, RIS-Justiz RS0019117) zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten, wodurch die künftige Vertragsbeziehung geregelt werden soll, besteht. Liegen nun mehrere gänzlich voneinander unabhängige und selbständige Verträge vor, so ist vom Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle auszugehen und es ist für jeden einzelnen Vertrag zu ermitteln, ob die Gesamtansprüche aus jedem Vertrag für sich die mit der Beklagten vereinbarte Obergrenze im Sinne des § 23.2.3.1. ARB 1994 übersteigt oder nicht. Danach richtet sich die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers. Lässt sich aber aus der Vertragslage ableiten, dass die Parteien eine Art Rahmenvertrag schlossen und damit für künftige gleichartige oder ähnliche Rechtsgeschäfte im Vorhinein bestimmte generelle Vertragspflichten vereinbarten, die in der Zukunft für ihre Rechtsbeziehung immer zu gelten haben, so besteht nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Lebenssachverhalt (vgl auch Harbauer, aaO, § 2, Rz 262) und die Rechtsstreitigkeiten aus den einzelnen Verträgen sind als aus einem Versicherungsfall resultierend zur Ermittlung der Obergrenze des § 23.2.3.1. ARB 1994 zusammenzurechnen.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war den Parteien von vornherein klar, dass sich der Vesicherungsnehmer zur Übernahme von einer Mehrzahl von gleichartigen Geschäftsfällen zu bestimmten Rahmenbedingungen verpflichtete. Auch wenn der von der OEG ursprünglich vorgelegte Rahmenvertrag vom Gemeinschuldner so nicht akzeptiert wurde, bedeutet dies aber nicht, dass die Parteien nicht mündlich oder jedenfalls schlüssig andere Rahmenvereinbarungen, die von diesem schriftlichen Rahmenvertrag abweichen oder auch nur Teilbereiche davon enthalten, ihrer Geschäftstätigkeit zu Grunde gelegt haben. Nach den Feststellungen wurde für die einzelnen Aufträge nur die Vereinbarung des konkreten Preises pro Festmeter zwischen S 90 und S 110 vorbehalten. Andere Vertragsbestimmungen waren im vorhinein bestimmt. So sollte die OEG dem Gemeinschuldner generell nach jeder Lieferung eine Ausfertigung der vom Sägewerk übermittelten Gutschrift zusenden. Die Zahlungen und Gutschriften wurden auch in der vorliegenden Abbrechung nicht auf konkrete einzelne Geschäftsfälle angerechnet, sondern lediglich saldiert. Es wurde auch nicht eine Abrechnungs- bzw Zahlungspflicht bei Erreichen eines bestimmten Schwellwertes vereinbart, sondern die Fälligkeit der angewachsenen Verbindlichkeit dem jeweiligen Auftragsstand überlassen. Auf Grund der vom Gemeinschuldner bestätigten generellen Vereinbarung (mag sie auch nicht dem schriftlich von der OEG vorgelegten Rahmenvertrag entsprechen) stehen die einzelnen zwischen den Parteien abgewickelten Verträge nach der Verkehrsauffassung in einem derartigen Zusammenhang, dass die geltend gemachten Ansprüche aus einem Versicherungsfall resultieren und bei der Ermittlung der Obergrenze des Art 23.2.3.1. ARB 1994 zusammenzurechnen sind. Die Beklagte ist daher nicht zur Rechtsschutzdeckung verpflichtet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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