OGH 10ObS147/03w

OGH10ObS147/03w27.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer und Dr. Martin Gleitsmann (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bartholomäus E*****, vertreten durch Dr. Alfons und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2003, GZ 25 Rs 9/03i-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. September 2002, GZ 43 Cgs 276/02s-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision zieht das - zutreffende - "Zwischenergebnis" des Berufungsgerichtes (Seite 21 der Berufungsentscheidung), wonach § 133 Abs 3 GSVG idF SVÄG 2000, der an die Stelle des § 131c GSVG getreten ist, wobei (insb was die - hier entscheidungswesentliche - Frage der [Möglichkeit einer "zumutbaren"] Umorganisation des Betriebes anlangt) die bislang zur letztgenannten Bestimmung aber auch zu § 133 Abs 2 GSVG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl RIS-Justiz RS0106511; RS0109273; RS0109275) weiterhin angewendet werden können, nicht in Zweifel (vgl zur Neuregelung [auch in §§ 255 Abs 4 und 273 Abs 2 ASVG bzw § 124 Abs 2 BSVG] insb 10 ObS 56/03p). Aber auch die weitere rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass der am 6. 11. 1943 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 3 GSVG idF SVÄG 2000 nicht erfüllt ist zutreffend; es darf daher auf deren Richtigkeit verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die in den Revisionsausführungen geltend gemachten Aktenwidrigkeiten und Verfahrensmängel liegen nicht vor. Obgleich diese Beurteilung keiner Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), ist der Revision kurz zu erwidern:

Soweit die Revision die (freilich bereits im Ersturteil erkannte) Möglichkeit, der Handelsbetrieb des Klägers "könnte wohl" umorganisiert werden, ganz allgemein als "aktenwidrige Feststellung" rügt, ist zunächst festzuhalten, dass in der Übernahme des dazu vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht (Seite 7 f der Berufungsentscheidung bzw Seite 11 f des Ersturteils) schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen kann (Kodek in Rechberger² Rz 4 Abs 3 zu § 503 ZPO; MGA ZPO-JN15 E 122 zu § 503 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043240; zuletzt: 10 ObS 116/03m mwN). Davon abgesehen kann eine Aktenwidrigkeitsrüge nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (MGA aaO E 111 mwN; RIS-Justiz RS0117019), weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht weiter einzugehen ist (10 ObS 116/03m mwN). Die in der Rechtsrüge der Revision neuerlich (vgl Punkt 3 der Erledigung der Beweisrüge in der Berufungsentscheidung) begehrte Überprüfung der diesbezüglichen Tatsachengrundlage (arg:

"... der vom Erstgericht angesetzte Personalaufwand erscheint zu niedrig") ist dem Obersten Gerichtshof - wie bereits die Revisionsbeantwortung aufzeigt - verwehrt.

Es liegt aber auch die in einem Abgehen von erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen erblickte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor, weil den von der erstgerichtlichen Beurteilung abweichenden, in der Revision monierten Ausführungen (zur Frage, ob der Kläger infolge Umorganisation seines Handelsbetriebes tatsächlich einen zweiten Fahrer anstellen müsste), die lediglich die Rechtsrüge der Berufung behandeln und daher rechtliche Erwägungen darstellen, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt: Selbst wenn ein zweiter Fahrer eingestellt werden sollte, müsste nämlich im Rahmen der Umorganisation (wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat) jedenfalls nur die Lohndifferenz zum bereits bisher beschäftigten Hilfsarbeiter (dessen Agenden vom Fahrer miterledigt werden könnten) berücksichtigt werden, also Auslagen, die dem Kläger nach den zu Grunde zu legenden Betriebskennziffern durchaus zuzumuten sind.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sind die Vorinstanzen somit zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig ist, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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