OGH 10ObS380/97y (RS0109275)

OGH10ObS380/97y25.11.1997

Rechtssatz

Nach § 131c GSVG ist nicht entscheidend, ob der Versicherte in der Lage ist, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, sondern ob er unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben, wobei auch eine mögliche Umorganisation des Betriebes in Betracht zu ziehen ist. Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so ist er weiterhin in der Lage, "jener selbständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG nachzugehen. Damit wird der Besonderheit Rechnung getragen, daß selbständig Erwerbstätige durch die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit, ihr persönliches Arbeitsgebiet durch Umorganisationen weitgehend selbst zu bestimmen, Arbeiten, die sie nicht mehr zu leisten imstande sind, an Mitarbeiter übertragen können. Gegenstand der dabei vorzunehmenden Prüfung ist aber - im Gegensatz zu § 133 Abs 2 GSVG (arg "einer selbständigen") - immer konkret die selbständige Erwerbstätigkeit, die im Beobachtungszeitraum des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG ausgeübt wurde.

Normen

GSVG §131c
GSVG §131c Abs1 Z3
GSVG §133 Abs2
GSVG idF SVÄG 2000 §133 Abs3

10 ObS 380/97yOGH25.11.1997
10 ObS 180/98pOGH09.06.1998

nur: Gegenstand der dabei vorzunehmenden Prüfung ist aber - im Gegensatz zu § 133 Abs 2 GSVG (arg "einer selbständigen") - immer konkret die selbständige Erwerbstätigkeit, die im Beobachtungszeitraum des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG ausgeübt wurde. (T1)

10 ObS 332/98sOGH20.10.1998
10 ObS 413/98bOGH12.01.1999

nur: Nach § 131c GSVG ist nicht entscheidend, ob der Versicherte in der Lage ist, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, sondern ob er unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben, wobei auch eine mögliche Umorganisation des Betriebes in Betracht zu ziehen ist. Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so ist er weiterhin in der Lage, "jener selbständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG nachzugehen. (T2)

10 ObS 412/98fOGH26.01.1999
10 ObS 109/99yOGH31.08.1999

Auch

10 ObS 373/99xOGH23.05.2000
10 ObS 15/04kOGH30.03.2004

Auch; nur: Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so ist er weiterhin in der Lage, "jener selbständigen Erwerbstätigkeit" nachzugehen. (T3); Beisatz: Hier: Textilvertreter. (T4)

10 ObS 114/04vOGH09.11.2004

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 133 Abs 3 GSVG idF SVÄG 2000. (T5)

10 ObS 44/18wOGH23.05.2018

Auch; Beisatz: § 133 Abs 3 GSVG stellt ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 131c GSVG auf den vom Versicherten zuletzt geführten konkreten Gewerbebetrieb ab, nicht jedoch auf die von ihm konkret verrichtete Tätigkeit. (T6)

10 ObS 102/18zOGH20.11.2018

Auch; Beisatz: Im Rahmen des § 133 Abs 3 GSVG kommt es zu keiner „Verweisung“. Vielmehr hat nach weitgehender Konkretisierung der maßgebenden Erwerbstätigkeit und der Feststellung, dass der Leistungswerber aus gesundheitlichen Gründen zur Weiterausübung nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung möglicher Umorganisationsmaßnahmen (sachlicher und personeller Art), ausschließlich bezogen auf den Betrieb, zu erfolgen. Als letztes Tatbestandsmerkmal ist sodann zu beurteilen, ob eine gefundene Umorganisationsmaßnahme auch zumutbar ist. Dabei ist auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die konkrete Betriebsstruktur abzustellen. (T7)<br/>Beisatz: So bereits 10 ObS 114/04v. (T8)<br/>Beisatz: Die Berücksichtigung möglicher Umorganisationsmaßnahmen trägt dem Umstand Rechnung, dass selbständig Erwerbstätige die Möglichkeit haben, durch eine Umorganisation ihres Betriebs kalkülsüberschreitende Arbeiten, die sie bisher verrichteten, zu vermeiden, sodass es insofern nicht auf die vom Versicherten konkret verrichteten Tätigkeiten ankommt. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_010OBS00380_97Y0000_003

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