OGH 2Ob65/03b

OGH2Ob65/03b21.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Wilhelm S***** und der Lisa S*****, beide in Pflege und Erziehung der Mutter Silvia S*****, in Unterhaltssachen vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Wilhelm Stefan S*****, vertreten durch Dr. Peter Behawy, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 20. November 2002, GZ 21 R 354/02m-23, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 7. Oktober 2002, GZ 1 P 258/01m-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der ordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (vgl § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, welche Auswirkungen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, G 7/02, mit welchem im § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" aufgehoben wurde, auf die Unterhaltsbemessung hat, wurde der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen mit Angabe konkreter Berechnungsmethoden beantwortet (4 Ob 52/02d; RIS-Justiz RS0117015; RS0117016; RS0117084 mwN). Danach soll nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes die Familienbeihilfe die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken, damit dieser für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werde. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ist dabei nicht jeweils von dem um ca 20 % verminderten Grenzsteuersatz von 50 % (also wie im Revisionsrekurs behauptet 40 %), sondern vom jeweiligen, vom Unterhaltspflichtigen für sein Einkommen zu entrichtenden um 20 % verminderten konkreten Grenzsteuersatz auszugehen.

Das Rekursgericht hat sich bei Berechnung des den unterhaltsberechtigten Kindern zustehenden Geldunterhalts an den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes als auch an der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientiert und ist letztlich zum Ergebnis gekommen, dass der vom Erstgericht festgesetzte Unterhalt auch unter Berücksichtigung der gebotenen Weiterverrechnung der Transferleistungen angemessen ist. Da die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht und im Rechtsmittel des Vaters auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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