OGH 7Ob90/03s

OGH7Ob90/03s7.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der (inzwischen volljährigen) Sofie Q*****, vertreten durch die von ihr bevollmächtigte Mutter Agnes Q*****, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2003, GZ 42 R 173/02f-116, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 8. Jänner 2002, GZ 2 P 202/01i-98, über Rekurs der Mutter abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Vorauszuschicken ist, dass, da das gegenständliche Unterhaltsfestsetzungsverfahren noch zur Zeit der Minderjährigkeit der inzwischen volljährig gewordenen Tochter Sofie eingeleitet wurde, nach stRsp (RIS-Justiz RS0047381 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) darüber sowie über die in diesem Zusammenhang erhobenen Rechtsmittel (weiterhin) im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.

Das Erstgericht wies die Mutter als Bevollmächtigte ihrer unterhaltsberechtigten Tochter gemäß § 5 AußStrG (zweiter Satz) an, ihre Eingabe vom 7. 1. 2002 und alle künftigen Eingaben in dieser Pflegschaftssache von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen. Die Mutter habe bereits unzählige, sich wiederholende und teils auch unzulässige Eingaben mit erheblichen Vorwürfen gegen andere Behörden überreicht, deren Behandlung einen immensen Zeitaufwand erfordere und zum Teil nicht einmal möglich sei.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Mutter erhobenen Rekurs Folge und hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei. Unter Berücksichtigung der Komplexität und Vielschichtigkeit des hier zu klärenden Sachverhaltes könne noch nicht davon gesprochen werden, dass die Voraussetzungen des § 5 zweiter Satz AußStrG vorlägen.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, die darin (neuerlich) der Auffassung des Erstgerichtes entgegentritt und "daher die Aufhebung des Beschlusses und die alleinige weitere Vertretung meiner Tochter Sofie bei Gericht" beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Revisionsrekurswerberin übersieht, dass der Beschluss der zweiten Instanz ihrem Rekurs voll und ganz Folge gibt und die Entscheidung der ersten Instanz ersatzlos beseitigt, sodass sie durch die nun angefochtene Entscheidung in keiner Weise beschwert ist. Nach ganz herrschender Auffassung muss der Rechtsmittelwerber grundsätzlich formell (und dazu auch noch materiell) beschwert sein (Kodek in Rechberger 2 Rz 10 Vor § 461 mwN). Formelle Beschwer ist dann gegeben, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht (2 Ob 320/02a uva). Dies ist hier nicht der Fall.

Abgesehen davon, dass nach einhelliger Rechtsprechung eine Beschwer (also ein Anfechtungsinteresse) aus den Entscheidungsgründen allein ohnehin nicht abgeleitet werden könnte (SZ 7/353; SZ 21/2; EvBl 2000/5 uva), enthält der angefochtene Beschluss auch nichts, woraus die Revisionsrekurswerberin einen Nachteil für sich ableiten könnte, etwa dass damit die weitere Vertretung ihrer Tochter im Pflegschaftsverfahren durch sie in Frage gestellt würde.

Da die Revisionsrekurswerberin durch die angefochtene Entscheidung weder formell noch materiell beschwert ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

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