Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Unter diesem Revisionsgrund wird neuerlich ein schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Unterlassene Einvernahme des Klägers als Partei) gerügt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (MGA ZPO15 E 38 zu § 503 mwN uva zuletzt: 10 ObS 12/03t).
Die Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; 5/18 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0043231 [T4]; RS0043573). Ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480). Im vorliegenden Verfahren ist in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision verwehrt. Ob die Rechtsrüge in der Revision gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl dazu: 10 ObS 12/03t), muss somit nicht geprüft werden (10 ObS 34/03b mwN).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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