Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Unter diesem Revisionsgrund wird neuerlich ein schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Verletzung der in § 39 Abs 2 Z 1 ASGG vorgesehenen Anleitungspflicht und des in § 87 Abs 1 ASGG normierten Amtswegigkeitsgrundsatzes) gerügt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (vgl MGA, ZPO15 ENr 38 zu § 503 mwN uva). Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, die Klägerin sei aufgrund ihres näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls weiterhin in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rechnungsführerin bei Gericht zu verrichten, bekämpft. Damit wird aber keine Rechtsrüge ausgeführt, sondern der Versuch unternommen, die Richtigkeit dieser vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellung zu bekämpfen. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung, die entgegen der Meinung der Revisionswerberin keine rechtliche Beurteilung enthält, wurde von der Klägerin in der Berufung erfolglos bekämpft. Ihr Versuch, sie in der Revision neuerlich zu bekämpfen, muss erfolglos bleiben, weil die Beweisrüge nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 3 lit b ASGG.
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