Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung
Die Klägerin brachte vor, von der in Frankreich ansässigen Beklagten mit der Durchführung von Transporten im internationalen Straßengüterverkehr von Frankreich nach Wien beauftragt gewesen zu sein. Die Frachtkosten seien nicht bezahlt worden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die Beklagte begehrt die Klägerin die Bestimmung des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien gemäß § 28 JN.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Frankreich sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube2, § 452 HGB, Anh I). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und die Übernahme des Gutes in Wien war (dies ist durch die Kopie des Frachtbriefs bescheinigt), ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (5 Nd 504/01, 7 Nd 506/02 uva).
Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 lit b der am 1. 3. 2002 in Kraft getretenen (Art 76 leg cit) Verordnung Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nicht, weil die Bestimmungen der CMR dieser vorgehen (Art 71 EuGVVO; vgl 7 Nc 117/02v; 7 Nd 504/02; 7 Nc 10/03k).
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