OGH 5Nd504/01

OGH5Nd504/0127.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****-GmbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ferdinand H***** GmbH & Co KG, ***** wegen S 129.679,-- samt Anhang, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin brachte vor, von der in Deutschland ansässigen Beklagten mit der Durchführung eines LKW-Transportes von Apetlon nach Hamburg beauftragt worden zu sein; es seien fixe Kosten vereinbart worden. Das Transportgut sei jedoch am Empfangsort nicht angekommen. Da der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich gelegen sei, sei die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Art 31 CMR gegeben. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die Beklagte begehre die Klägerin die Bestimmung des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien gemäß § 28 JN.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl die Länderübersicht in Schütz in Straube2 § 452 HGB, Anhang I). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Apetlon der Ort der Übernahme des Gutes war (dies ist durch die Kopie des Frachtbriefes bescheinigt), ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00 uva).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00, 7 Nd 502/00 uva).

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