OGH 9ObA197/02i

OGH9ObA197/02i26.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut H*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Burgstaller & Preyer, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 36.336,42), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Mai 2002, GZ 8 Ra 97/02x-15, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Oktober 2001, GZ 28 Cga 72/01i-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.754,82 (darin enthalten EUR 292,47 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Betriebspensionsanspruches des Klägers auf Grund des Pensionsvertrages vom 20. 12. 1978 zutreffend verneint, sodass auf dessen Begründung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Unstrittig ist, dass das Betriebspensionsgesetz auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht Anwendung zu finden hat. Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Eine Betriebspensionsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindliches, entgeltliches Rechtsgeschäft (JBl 1986, 264). Außerhalb des Geltungsbereiches des Betriebspensionsgesetzes bestand für diesen Schuldvertrag Vertragsfreiheit, sodass es den Parteien nicht untersagt war, Bedingungen für die Leistungszusage zu normieren (SZ 70/213 mwN; RIS-Justiz RS0033390).

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist eine derartige Pensionsvereinbarung nach den §§ 914, 915 zweiter HalbsatzABGB auszulegen (SZ 70/213 mwN). Kann dabei mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB das Auslangen gefunden werden, liegt der Fall des § 915 zweiter Halbsatz ABGB ("undeutliche Äußerung") nicht vor (RIS-Justiz RS0017752). Bei der Auslegung sind die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014205). Wenn auch bei der Vertragsauslegung nicht am Buchstaben zu kleben ist, so muss doch zunächst vom erklärten Ausdruck ausgegangen werden; denn jeder Vertragspartner ist berechtigt, der Erklärung den Sinn beizumessen, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für ihn haben musste (RIS-Justiz RS0017748). Dabei ist der Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen und der gebrauchten Ausdrücke zu beachten (RIS-Justiz RS0017755).

Das Berufungsgericht gelangte in Anwendung dieser Grundsätze zur Auslegung, dass Voraussetzung für die vom Kläger nach Pkt 1 lit a des Pensionsvertrages begehrte Betriebspension sei, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erst mit dem vollendeten 65. Lebensjahr beendet werde. Der Revisionswerber verfolgt demgegenüber eine "selektive" Auslegung, die einzelne Passagen des Pensionsvertrages übergeht und dem Gesamtzusammenhang nicht ausreichend Rechnung trägt. Die dem Revisionswerber vorschwebende Auslegung, es käme nur darauf an, dass er mindestens 10 Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, und es sei im Übrigen für den Pensionsanspruch unschädlich, dass er schon im Alter von 41 Jahren (laut bindender Feststellungen: auf Grund einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses) wieder aus dem Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeschieden sei, lässt den Zusammenhang des Pkt 1 lit a mit den übrigen Vertragsbestimmungen (insb den Pkt 1 lit b, 3, 4 und 9) unberücksichtigt, die alle darauf hinauslaufen, dass der Pensionsberechtigte - entweder bei Erreichung eines bestimmten Alters oder infolge Arbeitsunfähigkeit - vom Aktivstand bei der Beklagten direkt in die Pension wechselt. Da der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wurde sein Feststellungsbegehren zurecht abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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