Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligt mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 den Beklagten gegen den Kläger die Forderungsexekution nach § 294 EO und die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2000, und zwar von 248.603 S für die Erstbeklagte und von 231.797 S für den Zweitbeklagten.
Mit seiner Oppositionsklage begehrte der Kläger, die betriebenen Ansprüche zur Gänze für erloschen zu erklären, weil er durch die von ihm einzeln aufgelisteten Zahlungen sogar mehr geleistet habe als die im Exekutionsantrag bezeichneten Beträge. Der behauptete Rückstand resultiere aus einer einseitig und rechtswidrig vorgenommenen Umwidmung seiner Zahlungen.
Die Beklagten wendeten ein, dass der Kläger in den von ihm angeführten Geldleistungen Zahlungen an sie, ihren Bruder Markus an ihre Mutter vermenge.
Das Erstgericht sprach aus, dass der Anspruch ... in Ansehung eines Betrags von 9.389,75 EUR (129.205,72 S) erloschen sei, nicht jedoch in Ansehung auf des restlichen Betrags von 25.522,28 EUR (351.194,28 S).
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge.
Der Kritik des Klägers, wonach die Erstrichterin eigenmächtig die rechtlich bedeutsame Tatsache konstatiert habe, auch für seinen Sohn Markus noch ab 1996 unterhaltspflichtig gewesen sein, hielt es entgegen, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Kläger die festgehaltenen Unterhaltszahlungen in den bestimmten Zeiträumen pauschal als Unterhalt für die angeführten Familienmitglieder, darunter in den Jahren 1996 bis 1998 auch für den Sohn Markus, geleistet habe. Allein davon sein auszugehen. Ob und inwieweit tatsächlich ein Unterhaltsanspruch des nicht verfahrensbeteiligten Sohnes Markus bestanden habe, sei nicht entscheidungsrelevant. Das Erstgericht sei judikaturkonform davon ausgegangen, dass die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB bereits dann unanwendbar sei, wenn - wie hier - Unterhalt für mehrere Unterhaltsberechtigte geleistet worden sei (RIS-Justiz RS0033436). Nach einem Teil der Judikatur sei bei Fehlen einer Widmungserklärung und einer Gläubigermehrheit von einer verhältnismäßigen Schuldtilgung auszugehen. Das Berufungsgericht folge - abweichend vom Erstgericht, dass eine solche verhältnismäßige Tilgung annahm - jener Rechtsprechungslinie, wonach ohne nähere Widmung für mehrere Unterhaltsberechtigte geleistete Unterhaltszahlungen nach Kopfteilen aufzuteilen seien (EF-Slg 75.463), wobei dies dort seine Grenze finde, wo die Kopfquote den konkreten Unterhaltsanspruch übersteigen würde und es daher nur bei wesentlich unterschiedlicher Höhe mehrerer Unterhaltspflichten zu einer verhältnismäßigen Anrechnung komme (EF-Slg 91.807). Demnach seien die betriebenen Unterhaltsrückstände mit 49.736,08 S hinsichtlich der Erstbeklagten und mit 62.536,08 S hinsichtlich des Zweitbeklagten, insgesamt daher mit 112.072,16 S (= EUR 8.144,60) erloschen. Der Kläger könne daher durch den von ihm bekämpften erstinstanzlichen Urteilsspruch nicht beschwert sein.
Da - soweit überblickbar - zur Frage, inwieweit bei der Anrechnung von nicht näher gewidmeten Unterhaltszahlungen auf die Unterhaltsansprüche mehrerer Berechtigter von einer verhältnismäßigen Tilgung oder von einer Tilgung nach Kopfquoten auszugehen sei, höchstgerichtliche Rsp fehle, sei die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist entgegen den dem Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der Kläger hält in seiner Revision seine Rechtsansicht aufrecht, die Vorinstanzen hätten einen Unterhaltsanspruch für seinen Sohn Markus in den Jahren 1996 bis 1998 bei der Beurteilung des Umfangs der Tilgung seiner Unterhaltsschulden nicht berücksichtigen und nicht ohne umfangreiches Beweisverfahren die Vorfrage lösen dürfen, ob dieser Anspruch des Sohnes Markus tatsächlich bestehe. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass in dem von Markus gegen den Kläger betriebenen Unterhaltsprozess ewiges Ruhen vereinbart worden sei, was iS der stRsp die materiell-rechtliche Wirkung eines Verzichts auf den Klagsanspruch habe. Selbst wenn er in den damaligen Widmungen der Zahlungen auch den Namen des Sohnes Markus angeführt habe, ergebe sich nunmehr nachträglich ein Rückforderungsanspruch. Eine tatsächlich bestehende Unterhaltsschuld sei aber jedenfalls beschwerlicher als eine bestrittene, auf die letztlich ganz verzichtet werde. Der Unterhaltsanspruch von Markus hätte daher nicht angerechnet werden dürfen, wenn es um die verhältnismäßige Tilgung oder eine solche nach Kopfquoten gehe. Es sei nicht einzusehen und offenbar unbillig, dass die Zweifelsregel des § 1416 ABGB bei ausgleichenden Unterhaltsansprüchen nicht gelten solle. Sie führe zu bedeutend billigeren Lösungen als die bloße Aufteilung nach Kopf- bzw. Verhältnisanteilen.
Wie sich aus den dargelegten Rechtsmittelausführungen ergibt, wendet sich der Kläger mit keinem Wort gegen die Rechtsansicht der zweiten Instanz, eine ungewidmete Pauschalzahlung an mehrere Unterhaltsberechtigte sei grundsätzlich nach Köpfen aufzuteilen. Nach einheitlicher Rsp ist aber die Revision unzulässig und zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht - und sei es zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (1 Ob 610/95 uva; RIS-Justiz RS0102059). Dass die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB unanwendbar ist, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter überweist, entspricht der Rsp des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 94/79 = EF-Slg 36.246; 3 Ob 261/99z) und wird auch von der herrschenden Lehre gebilligt (Harrer/Heidinger in Schwimann 2 § 1416 ABGB Rz 2, 20; Reischauer in Rummel 2 § 1416 ABGB Rz 2). Im Übrigen lässt der Kläger außer Acht, dass § 1416 ABGB nur dann Anwendung finden kann, wenn der Willensmeinung des Schuldners iSd § 1415 ABGB widersprochen wurde, wovon hier nach den Feststellungen keine Rede war.
Auch sonst zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Auf die materiell-rechtliche Wirkung der Vereinbarung ewigen Ruhens kann es hier schon deshalb nicht ankommen, weil eine solche Vereinbarung in erster Instanz gar nicht behauptet wurde und insoweit ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorliegt.
Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation auch, dass das Berufungsgericht das Bestehenden des Unterhaltsanspruchs des Sohnes Markus im fraglichen Zeitraum tatsächlich nicht geprüft hat, sondern von der vom Kläger selbst vorgenommenen Widmung der Zahlungen auch für diesen ausgegangen ist. Da sich ein allfälliger Rückforderungsanspruch gegen diesen Sohn auch nur gegen diesen richten könnte, ist diese Frage auch für den vorliegenden Prozess ohne Bedeutung.
Eine dem Kläger offenbar vorschwebende nachträgliche einseitige Umwidmung scheitert schon daran, dass nach § 1415 zweiter Satz ABGB die mit Einwilligung des Gläubigers erfolgte Widmung maßgebend für die Tilgung ist.
Die Revision ist daher ungeachtet ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann.
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