Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen haben einen Rechtsanwalt zum Sachwalter der Betroffenen für folgende Angelegenheiten bestellt: Vertretung der Betroffenen bei Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern, Abwicklung des Erbschaftsverfahrens nach dem verstorbenen Gatten der Betroffenen sowie für die Einkommens- und Vermögensverwaltung. Die Betroffene strebt die Bestellung ihres Bruders zum Sachwalter an und bestreitet die "vorwiegende" Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwaltes.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.
§ 281 ABGB legt eine Rangordnung bei der Bestellung eines Sachwalters fest. Primär sind nahe Angehörige dazu berufen, mangels derselben eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ist ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen (§ 281 Abs 3 ABGB; 1 Ob 196/99a). Die Vorinstanzen haben diese Voraussetzung ohne einen im Verfahren über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbaren Rechtsirrtum bejaht:
Die Auswahl der Person eines Sachwalters geschieht unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung des § 281 ABGB (9 Ob 89/99z mwN). Ob das Wohl des Betroffenen im konkreten Fall die Bestellung eines Rechtskundigen zum Sachwalter erfordert, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dem Rekursgericht ist keine rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es im Hinblick auf die in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen Verlassenschaftsverfahren, in denen über ein umfangreiches Vermögen des verstorbenen Ehegatten der Betroffenen mit in beiden Staaten gelegenem Liegenschaftsvermögen zu entscheiden sein wird, "vorwiegende" Rechtskenntnisse des Sachwalters für erforderlich hielt. Der Revisionsrekurs führt keine stichhaltigen Gründe ins Treffen, wonach der den Gerichten bei der Beurteilung des Wohls der Betroffenen eingeräumte Ermessensspielraum überschritten worden wäre. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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