Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen und der einstweiligen Sachwalterin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die einstweilige Sachwalterin nach § 238 AußStrG nur für die Dauer des Verfahrens bestellt war, bestand bei Bestellung des Sachwalters nach § 244 AußStrG schon aus diesem Grunde keine Bindung an die Person der einstweiligen Sachwalterin. Es war auch nicht zu prüfen, ob ein Enthebungsfall vorliegt, sodaß sich die Frage, ob in der Person der einstweiligen Sachwalterin Gründe vorliegen, die einer Wiederbestellung entgegenstanden, etwa weil sich diese über eine gerichtliche Anordnung hinweggesetzt hätte, gar nicht stellt. Es war auch nicht entscheidend, ob die einstweilige Sachwalterin die Sachwalterschaft bisher erfolgreich geführt hat oder etwa ein Vertrauensverhältnis zur Betroffenen hergestellt war.
Die Auswahl der Person eines Sachwalters geschieht unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen (9 Ob 97/98z) unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung des § 281 ABGB (2 Ob 296/98p).
Das Rekursgericht hat die Bestellung einer Rechtsanwältin wie auch vorher die Bestellung der einstweiligen Sachwalterin in gleicher Weise als dem Wohl der Betroffenen dienend erachtet. Da aber die vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten auch die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten umfassen, die einstweilige Sachwalterin in ihrem Rekursantrag nur die Vertretung gegenüber dem Sozialversicherungsträger angestrebt hat, zeigen die Rekurswerber keinen gravierenden Ermessensmißbrauch auf, soweit das Rekursgericht nach der Art der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten (SZ 68/95) eine Rechtsanwältin als besonders geeignet angesehen hat. Damit liegt aber keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage vor (9 Ob 97/98z).
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