Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin begehrt unter anderem die Feststellung, dass der Antragsgegner durch Vorschreibung eines Mietzinses ab 1. 10. 2001 von monatlich netto S 33.973,28 den angemessenen Mietzins im Sinne des § 16 Abs 1 MRG unter Berücksichtigung der Art, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand des Mietgegenstandes um monatlich netto S 4.050,28 überschritten habe. Das Erstgericht habe bereits mit Beschluss vom 7. 4. 1995, 18 Msch 5/94-25, den angemessenen Mietzins für das gegenständliche Mietobjekt mit Wirkung ab 1. 12. 1993 mit monatlich S
29.923 wertgesichert nach dem VPI 1986 (= 100) Ausgangsindex Dezember 1993 festgesetzt. Durch die Anwendung der Wertsicherung sei eine Unangemessenheit des Mietzinses eingetreten, da durch das "Nachgeben des Mietpreismarktes" nunmehr ein Mietzins begehrt werde, der nicht dem angemessenen Mietzins gemäß § 16 Abs 1 MRG entspreche. Der vom Gericht ursprünglich festgesetzte Mietzins entspreche dem nun zu fordernden angemessenen Mietzins, der durch die Wertsicherung keine Erhöhung erfahren dürfe.
Der Antragsgegner wandte ein, dass hier kein Fall der gesetzlichen Mietzinsüberprüfung gemäß § 16 MRG vorliege, da § 16 Abs 9 MRG ausschließlich auf Wertsicherungsvereinbarungen anzuwenden sei. Das Erstgericht sprach aus, dass das (Teil-) Begehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Das Rekursgericht hob den (Teil-) Zwischensachbeschluss ersatzlos auf und verwies darauf, dass es in einem Verfahren nach § 37 MRG unzulässig sei, einen Teilzwischensachbeschluss ohne darauf abzielenden Antrag einer Partei zu fällen. Zufolge Unzulässigkeit des vom Erstgericht gefassten Teilzwischensachbeschlusses sei es daher auch ohne entscheidungswesentliche Bedeutung, ob tatsächlich Entscheidungsreife hinsichtlich des Anspruchsgrundes gegeben gewesen sei. Weiters setzte sich das Rekursgericht mit der Schlüssigkeit des (Teil-) Antrages der Antragstellerin auseinander und kam letztlich zu dem Ergebnis, dass es nicht auf die Vereinbarung der Wertsicherung an sich ankomme, sondern dass der Zweck des § 16 Abs 9 MRG eine analoge Anwendung auch auf gerichtliche Entscheidungen nach § 12a MRG bzw § 12 Abs 3 MRG aF rechtfertige, da damit faktisch eine Neuvermietung im Zeitpunkt des Unternehmensübergangs mit Abschluss einer entsprechenden Wertsicherungsvereinbarung erreicht werde und daher kein sachlicher Grund dafür zu erkennen sei, dass dieser Fall anders zu behandeln sei als jener, in dem eine Mietzinsvereinbarung getroffen werde. Das Teilbegehren der Antragstellerin sei daher noch nicht entscheidungsreif im Sinne einer Antragsabweisung. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur wesentlichen Rechtsfrage der Anwendung des § 16 Abs 9 MRG bzw § 16 Abs 6 MRG aF auf Wertsicherungsklauseln in Sachbeschlüssen über die Angemessenheit des begehrten Hauptmietzinses (§ 12a MRG bzw § 12 Abs 3 MRG aF) keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss möge dahingehend abgeändert werden, dass das Begehren der Antragstellerin zurück- in eventu abgewiesen werde.
Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass die Fällung eines Zwischensachbeschlusses ohne Antrag einer der Parteien nach ständiger Rechtsprechung in einem Verfahren nach § 37 MRG unzulässig ist. Im Außerstreitverfahren sind die Vorschriften der ZPO nur insoweit heranzuziehen, als sich das Außerstreitgesetz selbst darauf bezieht. Eine Anwendung des § 393 Abs 1 ZPO kommt nicht in Betracht (5 Ob
218/01x; 5 Ob 288/98h = immolex 1999, 102 = RdW 1999, 342 = WoBl
1999, 313, 5 Ob 92/92 = WBl 1993, 54; 5 Ob 86/88 mit Zustimmung von
Würth in WoBl 1989, 125; dagegen Steininger in WoBl 1994, 51 f; RIS-Justiz RS0008508). Nur im Fall eines Zwischenantrages auf Feststellung - der hier aber fehlt - ist also im Verfahren nach § 37 MRG die Fassung eines Zwischensachbeschlusses zulässig. Ist aber die angefochtene Entscheidung unzulässig, steht ihr also ein formelles Hindernis entgegen, so stellt die materielle Beurteilung des Anspruchs ein obiter dictum dar, das keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen kann.
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