Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass ein Fruchtgenussrecht wenigstens der Ausübung nach mit dinglicher Wirkung übertragen werden kann (wobei das Recht des Überträgers eingetragen bleibt und das Recht nur mit Zustimmung des Überträgers und des Übernehmers gelöscht werden kann), entspricht der Judikatur (Hofmann in Rummel 3. Aufl, Rz 1 zu § 509 ABGB; zuletzt JBl 2001, 585). Eine solche Übertragung war Gegenstand des als Grundbuchsurkunde vorgelegten Vertrags, ist also - dem § 26 Abs 2 GBG entsprechend - durch einen Rechtsgrund gedeckt. Dass in der Aufsandungserklärung der Überträger des Fruchtgenussrechtes schlechthin in die Einverleibung des Fruchtgenussrechts für die Übernehmerin statt in die Einverleibung der Übertragung des Rechts eingewilligt und auch das Eintragungsbegehren so gestellt wurde, ist kein Eintragungshindernis, weil sich die Einverleibung der Übertragung als minus gegenüber der Einverleibung eines neuen Rechts an Stelle des alten darstellt. Ein Verstoß gegen § 96 Abs 1 GBG liegt nicht vor.
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