Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 2.236,50 EUR (darin 372,75 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 31. Jänner 2002 erklärte das Erstgericht das Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Hannover vom 29. November 2001 zur AZ 8 O 253/01, mit dem der Antragsgegner unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren zur Zahlung von 420.000 DM samt 5 % Zinsen aus 400.000 DM seit 9. Mai 2001 an die Antragstellerin verurteilt wurde, für Österreich für vollstreckbar.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, und ließ den Revisionsrekurs zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die Vollstreckbarerklärung eines deutschen Exekutionstitels setze nach Art 31 und Art 47 Z 1 EuGVÜ dessen Zustellung und nach Art 25 EuGVÜ dessen Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat voraus. Die vorläufige Vollstreckbarkeit genüge. Das Urkundenvorbehaltsurteil sei zufolge der dem Exekutionstitel angeschlossenen Bestätigung des Landgerichts Düsseldorf am 19. Dezember 2001 dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt worden. Die dem Antrag angeschlossene Urteilsausfertigung enthalte überdies den mit 21. Dezember 2001 datierten Vermerk des Landgerichts Düsseldorf, dass die "vorstehende Ausfertigung ... der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" werde. Diese Erklärung sei als Vollstreckbarkeitsklausel zu deuten. Ein Hindernis für die Anerkennung des deutschen Urkundenvorbehaltsurteils könnte sich aus Art 27 Z 1 EuGVÜ ergeben. Der inländische ordre public werde aber nicht durch jede Abweichung vom nationalen Recht verletzt. Es bedürfe vielmehr - wie auch § 6 IPRG normiere - einer Verletzung tragender Grundsätze der inländischen Rechtsordnung. Zu unterscheiden sei zwischen dem prozessualen und dem materiellen ordre public. Ein Versagungsgrund infolge eines Verstoßes gegen den prozesszualen ordre public sei nur dann anzunehmen, wenn der ausländische Exekutionstitel in einem Verfahren, das tragenden Prinzipien des Verfahrensrechts des Anerkennungsstaats zuwiderlaufe, ergangen sei, sodass von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren nicht die Rede sein könne. Aus Art 103 des deutschen Grundgesetzes folge das Prinzip der Einräumung rechtlichen Gehörs, dürfe doch keine Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergehen. Im Urkundenverfahren nach der deutschen Zivilprozessordnung gelte eine Beweismittelbeschränkung. Es seien nur Urkunden taugliche Beweise. Auch der Beklagte könne Einwendungen mit Urkunden belegen. In Ermangelung solcher Beweise erfolge die Prüfung von Einwendungen im Nachverfahren. Der Beklagte werde dort mit allen Einwendungen gehört. Er könne daher auch eine urkundlich nicht nachgewiesene Gegenforderung prüfen lassen. Unter solchen Voraussetzungen verletze das einem deutschen Urkundenvorbehaltsurteil vorangegangene Verfahren nicht den inländischen ordre public. Ein solches Urteil sei überdies als ein mit "normalen Rechtsmitteln" bekämpfbares Endurteil anzusehen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil es an einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urkundenvorbehaltsurteils mangle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist wegen des vom Rekursgericht angeführten Grundes zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Ordre public
1.1. Der erkennende Senat befasste sich schon mehrmals mit der Rechtsnatur des deutschen Urkundenprozesses. So wurde in der Entscheidung 3 Ob 41/69 (= SZ 42/76 = EvBl 1969/380) ausgesprochen, im Nachverfahren gemäß § 600 dZPO werde das gleiche Ziel wie in einem Oppositionsprozess verfolgt. Habe der Beklagte in einem anhängigen Nachverfahren dieselben Einwendungen erhoben wie als Kläger einer späteren Oppositionsklage, so begründe das Nachverfahren das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit für die Oppositionsklage. Dringe der Oppositionskläger als Beklagter des Nachverfahrens mit den dort erhobenen Einwendungen durch, werde das Vorbehaltsurteil aufgehoben und der Klageanspruch abgewiesen. Damit werde dieses Urteil als Exekutionstitel beseitigt.
In der Entscheidung 3 Ob 57/95 (= SZ 68/246) wurde u. a. erläutert, ein deutsches Vorbehaltsurteil sei gemäß § 599 Abs 3 dZPO in Ansehung der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen. Es sei zwar durch eine Aufhebung im Nachverfahren auflösend bedingt, dennoch diene es einer Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung als taugliche Grundlage. Somit seien nicht bloß Sicherungsmaßnahmen gemäß § 720a dZPO möglich. Mit dem Eintritt der formellen ("äußeren") Rechtskraft sei ein solches Urteil endgültig vollstreckbar. Es sei den in § 1 Z 2 EO genannten Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren und somit auch den in § 371 Z 2 EO angeführten Exekutionstiteln gleichzuhalten. Nach § 548 ZPO sei der Beweis des Anspruchs durch qualifizierte Urkunden - vor allem öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden - die Voraussetzung für die Erlassung eines Zahlungsauftrags im Mandatsverfahren. Dagegen müssten die Urkunden, die im Verfahren nach den §§ 592 ff dZPO vorzulegen seien, keinen besonderen Formerfordernissen genügen. Dieser Unterschied sei jedoch belanglos, weil der Beklagte die Echtheit der Urkunde im deutschen Urkundenverfahren bestreiten könne und die Klage gemäß § 597 Abs 2 dZPO als in der gewählten Verfahrensart unstatthaft abzuweisen sei, wenn der Beweis der Echtheit der Urkunde im Bestreitungsfall nicht gelungen sei. Ein stattgebendes Vorbehaltsurteil könne daher nur ergehen, wenn die Echtheit der Urkunde unbestritten oder erwiesen sei. Nach der für diese Entscheidung maßgebenden Sachlage wurde überdies nur deshalb bloß die Exekution zur Sicherstellung bewilligt, weil (noch) der Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und Deutschland (BGBl 1960/105) anzuwenden war, nach dessen Bestimmungen aufgrund vorläufig vollstreckbarer Entscheidungen deutscher Gerichte, die auf eine Geldleistung lauteten, nur die Exekution zur Sicherstellung zulässig war.
In der Entscheidung 3 Ob 269/01g wurde schließlich - auch mit Relevanz für die Frage nach der Gewährung rechtlichen Gehörs - ergänzt, der Beklagte könne sich im Nachverfahren gemäß § 600 dZPO auf neue Tatsachen und neue Verteidigungsmittel stützen, sich aller im ordentlichen Prozess zulässigen Beweismittel bedienen und daher urkundlich nachgewiesene anspruchsbegründende Tatsachen mit anderen Beweismitteln widerlegen. Er dürfe bisher nicht erhobene Einwendungen und Einreden ausführen, auch wenn er sie bereits im vorherigen Urkundenprozess hätte vorbringen können. Sein Sachantrag sei auf Aufhebung des erlassenen Vorbehaltsurteils und auf Klageabweisung gerichtet. Demgemäß werde die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils samt der den Kläger begünstigenden Kostenentscheidung abgewiesen, wenn sie sich als ungerechtfertigt erwiesen habe. Der Ausspruch über die Aufhebung des Vorbehaltsurteils wirke allerdings bloß deklaratorisch, weil dessen materielle Rechtskraft durch die Klageabweisung im Nachverfahren auflösend bedingt sei. Das deutsche Nachverfahren müsse - die Aufschiebung der Exekution betreffend - in das inländische System möglicher Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch bzw möglicher Klagen zur Ungültig- oder Unwirksamkerklärung oder Aufhebung des Exekutionstitels eingefügt werden.
1.2. Beide Parteien gehen - wie schon das Rekursgericht - zutreffend davon aus, dass die maßgebenden Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) zu prüfen sind. Dabei könnte eine Anerkennung des deutschen Vorbehaltsurteils und seine Zulassung zur Zwangsvollstreckung im Inland nur wegen eines Grundes versagt werden, der sich aus der abschließenden Aufzählung der Art 27 und 28 EuGVÜ ergibt (EuGH Slg 1988, 662, 669 - Hoffmann/Krieg). Im Anlassfall kommt nur der Versagungsgrund nach Art 27 Z 1 EuGVÜ in Betracht. Danach ist eine Entscheidung nicht anzuerkennen, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widerspräche.
Es impliziert bereits die unter 1.1. referierte Entscheidung 3 Ob 41/69 unmissverständlich, dass das deutsche Urkundenverfahren, innerhalb dessen urkundlich nicht nachgewiesene Einwendungen des Beklagten in das Nachverfahren verwiesen werden, nicht dem inländischen verfahrensrechtlichen ordre public widerspricht, wäre es doch andernfalls undenkbar, eine im Inland eingebrachte Oppositionsklage wegen eines in Deutschland anhängigen Nachverfahrens - gestützt auf das absolute Prozesshindernis der Streitanhängigkeit - zurückzuweisen, wenn der deutsche Urkundenprozess mit dem inländischen verfahrensrechtlichen ordre public nicht in Einklang zu bringen wäre und der in einem solchen Verfahren erwirkte vorläufig vollstreckbare Exekutionstitel vor dem Hintergrund seiner möglichen Beseitigung im Nachverfahren nicht dem durch tragende Grundsätze des österreichischen Verfahrensrechts gesicherten Mindeststandard der Gewährung rechtlichen Gehörs entspräche. Es belegt ferner der im Fall der Entscheidung 3 Ob 57/95 noch anwendbar gewesene Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und Deutschland (BGBl 1960/105), nach dem die im deutschen Urkundenprozess ergangenen vorläufig vollstreckbaren Urteile auch in Österreich vollstreckbar waren, dass die Vollstreckbarkeit solcher Exekutionstitel nicht den verfahrensrechtlichen inländischen ordre public verletzen. Das Gleiche implizieren letztendlich auch die Erwägungen in der Entscheidung 3 Ob 269/01g über die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs des Beklagten im Nachverfahren und über die Einfügung dieses Verfahrens in das inländische System möglicher Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch bzw möglicher Klagen zur Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder Aufhebung des Exekutionstitels.
Die Antragstellerin beruft sich als Stütze für ihre Ansicht überdies zu Recht auf die Entscheidung 3 Ob 84/01a (= ZfRV 2001, 232). Dort wurde klargestellt, dass der Versagungsgrund der Verletzung der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats nur dann verwirklicht sei, wenn die Anerkennung bzw Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar sei. Es handle sich um eine Ausnahme, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden dürfe, um den internationalen Entscheidungseinklang nicht unverhältnismäßig zu stören. Es solle nur die Anerkennung bzw Vollstreckung ausländischer Titel verhindert werden, denen ein mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbarer ausländischer Rechtsgedanke zugrundeliege. Selbst die gänzliche Verneinung einer Aufrechnungsmöglichkeit verletze nicht den inländischen ordre public, weil auch nach österreichischem Recht ein Aufrechnungsverbot grundsätzlich gültig vereinbart werden könne; infolgedessen sei die prozessuale Einwendung einer Gegenforderung auch nach nationalem Recht nicht uneingeschränkt möglich. Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der Ansicht des EuGH zu Art 27 Z 1 EuGVÜ, wonach die "Ordre-public-Klausel ... 'nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen'" könne (Slg 1988, 662, 668 - Hoffmann/Krieg).
Aus allen bisherigen Erwägungen folgt zusammenfassend: Die Prüfung der nicht schon mit im Urkundenprozess nach § 598 dZPO zulässigen Beweismitteln belegbaren Einwendungen des Beklagten erst im Nachverfahren, wozu auch die Aufrechnungseinrede gehört (Braun in MünchKomm ZPO² § 598 Rz 3; Voit in Musielak ZPO³ § 598 Rz 4), widerspricht nicht tragenden Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechts.
1.3. Der Antragsgegner hält daran fest, das summarische deutsche Verfahren, in dem das dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zugrunde liegende Urkundenvorbehaltsurteil ergangen sei, widerspreche dem inländischen ordre public insbesondere deswegen, weil er als Beklagter des Titelprozesses zur Geltendmachung einer Gegenforderung "auf das Nachverfahren angewiesen" sei. Dadurch werde das rechtliche Gehör in untragbarer Weise beschnitten. Diese Ansicht, für die der Antragsgegner keine einzige Stütze im Schrifttum oder in der Rechtsprechung anzuführen vermag, ist durch die voranstehenden Erwägungen widerlegt. Soweit der Antragsgegner meint, der österreichischen Rechtsordnung sei ein dem deutschen Urkundenprozess vergleichbares Verfahren fremd, ist er auf die unter 1.1. referierte Entscheidung 3 Ob 57/95 zu verweisen. Der vom Antragsgegner behauptete Versagungsgrund des Art 27 Z 1 EuGVÜ ist somit nicht verwirklicht.
2. Urteilswirkung in Österreich
2.1. Eine nach Art 26 EuGVÜ anerkannte ausländische Entscheidung entfaltet im Vollstreckungsstaat grundsätzlich dieselbe Wirkung wie im Urteilsstaat (EuGH Slg 1988, 662, 666 - Hoffmann/Krieg). Demzufolge ist das deutsche Vorbehaltsurteil, wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, in Österreich in gleicher Weise wie in Deutschland vollstreckbar. Die Rechtskraft des Vorbehaltsurteils ist in Deutschland keine Voraussetzung seiner vorläufigen Vollstreckbarkeit (Braun aaO § 599 Rz 8; Voit aaO § 599 Rz 13). Der Mangel der Rechtskraft ist daher auch in Österreich kein Vollstreckungshindernis. Somit steht aber der beantragten Vollstreckbarerklärung des vorliegenden deutschen Urkundenvorbehaltsurteils kein Hindernis entgegen.
2.2. Nach den Erwägungen unter 2.1. ist die ebenso unbelegte Ansicht des Antragsgegners widerlegt, das deutsche Urkundenvorbehaltsurteil sei in Österreich nicht vollstreckbar, weil die Antragstellerin eine Bestätigung für die unterbliebene Einbringung eines Rechtsmittels nicht vorgelegt habe. Unzutreffend ist aber auch das weitere Argument, die Bestätigung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sei kein "Ersatz für eine notwendige unbedingte Vollstreckbarkeitsklausel", entfaltet doch das Vorbehaltsurteil in Österreich die gleichen Wirkungen wie in Deutschland.
3. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.
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