OGH 8ObS201/02w

OGH8ObS201/02w17.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1. Velimir G*****, und 2. Marinel-B*****, beide vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz/Senoner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (Erstkläger EUR 10.922,74, Zweitkläger EUR 10.161,58, jeweils sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2002, GZ 10 Rs 164/02i-29, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Kläger waren seit vielen Jahren und sind noch am gleichen Arbeitsplatz in Betrieben, die Holzwolle und ähnliche Produkte erzeugen, als Verpacker und Staplerfahrer bzw als Lkw-Chauffeur, allerdings formell bei vier verschiedenen Unternehmen beschäftigt; an diesen Unternehmen sind stets die selben Personen, die überdies miteinander verwandt, als Gesellschafter bzw Geschäftsführer sind, beteiligt. Die beiden ersten Dienstgeber gingen in Konkurs, der Dritte vorerst in Ausgleich und sodann ebenfalls in Konkurs. Die Kläger erhielten stets ihre erheblichen Lohnrückstände (S 139.814,41 bzw S 35.035,90 und S 77.996 bzw S 68.627 in den Konkursfällen sowie S 80.771 bzw S 95.826 im Ausgleich des dritten Dienstgebers, der späteren Gemeinschulderin) vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zur Gänze bezahlt und begehren nunmehr im Konkurs ihres dritten Dienstgebers S

180.314 (davon S 33.219 als Masseforderung) bzw S 136.854 (davon S 26.727 als Masseforderung).

Das Berufungsgericht wies in Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils die nach dem IESG idF Novelle 1999 (Konkurseröffnung 15. 9. 2000) zu beurteilende Klagebegehren auf Insolvenz-Ausfallgeld zur Gänze ab, weil das Verhalten der Kläger auf einen bedingten Vorsatz auf Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds schließen lasse.

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf die geschilderten Umstände kann in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Sachverhalt indiziere, auch wenn eine familiäre Nahebeziehung fehle und die Kläger keinen Einblick in die näheren wirtschaftlichen Verhältnisse der genannten Unternehmen gehabt hätten, eine bewusste Verlagerung des Finanzierungsriskos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden: Waren doch die Kläger in den unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnissen in insolventen Unternehmen tätig und mit der Institution des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vertraut. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer, der auf den Lohn zwecks Existenzsicherung angewiesen ist, hätte nicht solange das Dienstverhältnis aufrecht erhalten, wenn er nicht auf das - schon mehrfach erfolgreich erprobte - Netz der Insolvenz-Entgeltsicherung vertraut hätte (8 ObS 223/01d = ARD 5339/7/02).

Das Berufungsgericht hat auch nicht die Entscheidung 8 ObS 39/01w = RdW 2001/765 falsch interpretiert; im vorliegenden Fall war aufgrund der übrigen, oben genannten Umstände, insbesondere in der Tatsache, dass die Kläger bereits im Ausgleichsverfahren der späteren Gemeinschuldnerin Insolvenz-Ausfallgeld für mehrere Monate rückständigen Lohns erhalten hatten und trotz neuer Rückstände im Unternehmen verblieben, keine Aufhebung und Rückverweisung zwecks noch genauerer Ermittlung des Aufbaues von Rückständen einerseits und der Zahlungen auf die Rückstände andererseits im Verhältnis zueinander erforderlich; die Rechtssache war bereits im Sinn der Klagsabweisung spruchreif.

Dem Umstand, dass die Kläger in vier Unternehmen tätig waren bzw sind, an denen stets dieselben Personen als Gesellschafter und Geschäftsführer beteiligt waren, und diese Gesellschaften (bis auf die nunmehrige Dienstgeberin) alle insolvent wurden, kommt keine eigenständige Bedeutung zu, sodass die Revision auch nicht deshalb zugelassen werden müsste, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zu einem derartigen Sachverhalt fehlt.

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