§ 1295 ff ABGB
§ 1 ff AHG
Soweit der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden aufgrund vertraglich begründeter persönlicher Haftungen einzustehen hat, handelt es sich um einen mittelbaren Schaden, weil Nachteile im Vermögen der Gesellschafter, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren, nicht als ersatzfähiger Schaden der Gesellschafter anzusehen sind.