OGH 9Ob154/02s

OGH9Ob154/02s18.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Schramm sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21. März 2000 verstorbenen Josef P*****, zuletzt wohnhaft *****, infolge des von der Einschreiterin Gertrude F*****, 1) im Namen des verstorbenen Josef P***** und 2) im eigenen Namen als "Erbe und erbberechtigte Schwester ihres Bruders" erhobenen (außerordentlichen) Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. April 2002, GZ 44 R 154/02a, 44 Fs 6/02w, 7/02t-131, womit der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 24. Mai 2000, GZ 4 A 115/00s-33, und ihre Fristsetzungsanträge zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit hierin der im Namen der Einschreiterin erhobene Rekurs zurückgewiesen wurde. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Rekursgericht mit dem Auftrag zurückverwiesen, über den im Namen der Einschreiterin erhobenen Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der von der Einschreiterin im Namen des Verstorbenen und im eigenen Namen erhobene "Revisionsrekurs" kann zufolge des Ausspruches des Rekursgerichtes (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG) und der nicht rein vermögensrechtlichen Natur des Entscheidungsgegenstandes nur ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs sein (§ 14 Abs 5 AußStrG). Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (RIS-Justiz RS0007169).

Nach § 14 Abs 1 AußStrG ist gegen den Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Ein derartige Rechtsfrage liegt hier insoweit vor, als das Rekursgericht den im eigenen Namen der Einschreiterin erhobenen Rekurs in Abweichung von der Rechtsprechung zur Beurteilung der Rekurslegitimation des Erbserklärten zurückgewiesen hat. Der Revisionsrekurs ist daher insoweit teilweise zulässig und berechtigt:

Nach ständiger Rechtsprechung steht dem erbserklärten Erben das Recht des Rekurses gegen die Annahme der Erbserklärung eines anderen Erben zu (SZ 21/49; SZ 47/65; NZ 1981, 105; RIS-Justiz RS0006405, RS0006463). Die Rekurslegitimation der Einschreiterin ist daher zu bejahen, soweit sie im eigenen Namen als Erbin auftritt, weil sie am 10. 12. 2001 eine bedingte Erbserklärung vom 8. 12. 2001 überreicht hat (ON 116). Richtig ist zwar die Überlegung des Rekursgerichtes, dass eine Erbserklärung zurückzuweisen ist, wenn von vornherein feststeht, dass der in Anspruch genommene Erbrechtstitel zu keiner Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (SZ 26/174; NZ 1978, 174; EFSlg 44.753, 95.117; 7 Ob 60/99w; 9 Ob 65/00z; 1 Ob 41/01p; 3 Ob 137/01w; 4 Ob 33/02k; RIS-Justiz RS0007938, RS0013340); eine Zurückweisung der Erbserklärung ist aber bisher nicht erfolgt. Solange dies aber nicht (rechtskräftig) geschehen ist, ist die Erbserklärung für die Beurteilung der Rekurslegitimation zu beachten (RIS-Justiz RS0006531). Die gerichtliche Annahme der Erbserklärung ist für die Beurteilung der Rekurslegitimation nicht erforderlich (3 Ob 525/94; RIS-Justiz RS0006531/T6). Soweit die Einschreiterin ihren Revisionsrekurs allerdings auch im Namen des (verstorbenen) "Josef P*****", also namens der Verlassenschaft nach Josef P***** erhebt, wurde sie bereits in der Vorentscheidung zu 9 Ob 305/01w darauf hingewiesen, dass der Verlassenschaft als Objekt des Verlassenschaftsverfahrens mangels Parteistellung - und damit auch ihrem allfälligen Geschäftsbesorger - keine Rekurslegitimation nach § 9 AußStrG zukommt (NZ 1977, 139; 1 Ob 202/98g; RIS-Justiz RS0006384). Insoweit wird von der Einschreiterin keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt (§ 14 Abs 1 AußStrG). Zu einer Befassung des EuGH oder des VfGH besteht nach dem Vorbringen der Einschreiterin keine Veranlassung, sodass der diesbezüglichen Anregung der Einschreiterin nicht beigetreten werden kann. Zur Zurückweisung der Fristsetzungsanträge durch das Rekursgericht, das insoweit bereits zutreffend auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung durch den übergeordneten Gerichtshof nach § 91 Abs 3 letzter Satz GOG verwies, wird im Revisionsrekurs nichts ausgeführt (RIS-Justiz RS0059291).

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