OGH 6Ob163/02t

OGH6Ob163/02t29.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 136.840k eingetragenen "T*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, wegen Eintragung eines Gesellschafterwechsels, eines Geschäftsführerwechsels, einer neuen Geschäftsanschrift und der geleisteten Einzahlung eines Gesellschafters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführerin Maria A. I*****, beide vertreten durch Dr. Walter Friedrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. April 2002, GZ 28 R 195/01d, 28 R 215/01w-44, womit über die Rekurse der Gesellschaft und der Geschäftsführerin der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10. Oktober 2001, GZ 72 Fr 5916/99z-40, bestätigt und der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10. Oktober 2001, GZ 72 Fr 15078/99y-5, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Übergang eines Geschäftanteils einer Gesellschaft mbH muss der Gesellschaft (dem Geschäftsführer) nachgewiesen werden (§ 26 Abs 1 GmbHG). Die Ablehnung der Eintragung des angemeldeten Gesellschafterwechsels (die Anmeldung erfolgte durch einen Rechtsanwalt unter Hinweis auf eine allgemeine Vollmachtserteilung) durch die Vorinstanzen erfolgte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur. Es ist der Geschäftsführer, der vor der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels die formelle und materielle Richtigkeit des Übertragungsaktes und seine Wirksamkeit zu prüfen hat. Ihm ist der Gesellschafterwechsel zumindest glaubhaft zu machen (6 Ob 57/01b; RS0114940). Der Geschäftsführer hat die Anmeldung beim Firmenbuchgericht persönlich vorzunehmen. Für die Einreichung des Gesuchs durch einen Vertreter wäre eine Spezialvollmacht erforderlich. Diese formellen Voraussetzungen haben ihren Grund darin, dass der Geschäftsführer für die Richtigkeit seiner Erklärung haftet und dass nur bei Vorliegen einer persönlichen Erklärung oder derjenigen eines dazu speziell Bevollmächtigten eine nähere Prüfung des Sachverhalts durch das Firmenbuchgericht entbehrlich ist (6 Ob 169/01y). Hier wurden zwar im zweiten Rechtsgang die Abtretungsverträge vorgelegt, damit allein wurden aber die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 GmbHG noch nicht vollständig dargetan, weil es auf die persönliche Kenntnis des Geschäftführers vom Abtretungsvorgang und seine Prüfung der Richtigkeit des Übertragungsaktes ankommt, was - wie ausgeführt - mit der persönlichen Anmeldung durch den Geschäftsführer zu bestätigen ist. Die im Revisionsrekurs behauptete uneinheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung liegt nicht vor. In der Entscheidung 6 Ob 64/00f wurde nicht gegensätzlich zur Entscheidung 6 Ob 169/01y entschieden; in jenem Verfahren ging es um die Zulässigkeit der vereinfachten Anmeldung der Namensänderung eines Gesellschafters (§ 11 FBG), die mit der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels nicht vergleichbar ist.

Insoweit sich die Revisionsrekurswerber auf eine nun vorliegende Spezialvollmacht ihres Rechtsvertreters berufen, ist ihnen das auch im Rechtsmittelverfahren in Firmenbuchsachen herrschende Neuerungsverbot entgegenzuhalten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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