OGH 7Nd510/02

OGH7Nd510/0219.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei N*****, wegen EUR 474,44 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Mattighofen bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin brachte vor, sie sei von der in Deutschland ansässigen Beklagten mit der Durchführung eines Straßengütertransportes von Mattighofen nach D-07973 Greiz-Schönfeld beauftragt worden. Trotz Fälligkeit und Mahnung habe die Beklagte die Frachtkosten nicht bezahlt. Da der Beladeort in Österreich liege, sei die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Art 31 CMR gegeben. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die Beklagte begehre die Klägerin die Bestimmung des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Mattighofen gemäß § 28 JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen einer Streitigkeit aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl die Länderübersicht von Schütz in Straube2, § 452 HGB, Anhang I). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme (durch die Kopie des Frachtbriefes bescheinigt) in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (7 Nd 507/00, 5 Nd 504/01 ua).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 lit a der Verordnung Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (diese Verordnung trat am 1. 3. 2002 in Kraft [Art 76 leg cit]) nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Cerny/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 504/02 uva).

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