Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein wirtschaftliches Unternehmen besteht im Allgemeinen aus Sachgütern, Rechten (wie Mietrechten an den Betriebsräumen) und wirtschaftlichen Chancen (Absetzgelegenheit, Kundenstock, Lage, Ruf etc), die durch eine zweckvolle Leitung zu einer gegliederten wirtschaftlichen Einheit (Organisation) zusammengefasst sind (SZ 46/123; RIS-Justiz RS0010032). Der Unternehmenswert ist unter Berücksichtigung der örtlichen Lage der Betriebsräumlichkeiten und des darin gelegenen Einflusses auf den erwarteten zukünftigen Erfolg zu ermitteln (RIS-Justiz RS0010052). Dementsprechend hat es die neuere Rechtsprechung auch gebilligt, dass mit dem einheitlichen Kaufpreis für ein Unternehmen als Gesamtsache auch der Wert der Mietrechte abgegolten wird, dies im Fall der Veräußerung eines in einem Mietgegenstand betriebenen Unternehmens vom bisherigen Mieter an den neuen Mieter. Das gilt, sofern nicht die Unternehmensveräußerung bloß vorgetäuscht wurde und in Wahrheit nur eine Übertragung der Mietrechte allein beabsichtigt war (WoBl 1988/81). Eine "Zerstückelung" des Kaufpreises und Herauslösung eines auf die Überlassung der Mietrechte entfallenden Teils hat also unter dem Aspekt des § 27 Abs 1 Z 1 MRG nicht stattzufinden, wenn nicht der Abschluss eines Scheingeschäftes hervorgekommen ist (WoBl 1988/81; WoBl 1988/25 [jeweils Würth]; Böhm in Schwimann² Rz 62 zu § 27 MRG). Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war der Unternehmenskauf zwischen Alt- und Neumieter tatsächlich gewollt und wurde auch ein lebendes Textileinzelhandelsunternehmen veräußert. Schon wiederholt wurde ausgesprochen, dass die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf eine andere oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung ändert (MietSlg 52.290; RIS-Justiz RS0070075; 0068514 ua).
Weil sämtliche entscheidenden Rechtsfragen von höchstgerichtlicher Judikatur geklärt sind, erweist sich das Rechtsmittel der Antragstellerin als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
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