OGH 1Ob550/86 (RS0070075)

OGH1Ob550/8625.6.1986

Rechtssatz

Für einen Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG ist es ausreichend, dass der Eigentümer sein lebendes Unternehmen unter Wahrung der Unternehmensidentität veräußert. Wesentlich ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identisch ist.

Normen

MRG §12 Abs3 Ca

1 Ob 550/86OGH25.06.1986

Veröff: MietSlg XXXVIII/25

5 Ob 98/87OGH23.02.1988

Veröff: EvBl 1989/30 S 121

7 Ob 549/88OGH19.05.1988

Beisatz: Ohne Bedeutung für die Frage der Unternehmensfortführung ist es, wenn das Geschäftslokal anders ausgestaltet wird. (T1) Veröff: WoBl 1989,45

1 Ob 690/88OGH30.11.1988

nur: Wesentlich ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identisch ist. (T2)

8 Ob 549/89OGH11.05.1989

Auch

5 Ob 520/93OGH22.09.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die in § 12 Abs 3 MRG normierte Vertragsübernahme kann nicht eintreten, wenn der Mieter nie irgendeine Geschäftstätigkeit im Bestandobjekt entfaltete, sondern dort von Anfang an eine andere Person ein Unternehmen führte. (T3)

9 Ob 270/00xOGH08.11.2000

Beisatz: Hingegen tritt ein Mietvertragsübergang nicht ein, wenn aus den Umständen auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes geschlossen werden kann, welches die tatsächlich gewollte Übertragung der Hauptmietrechte nur in die Form einer Unternehmensveräußerung gekleidet hat. (T4)

5 Ob 94/02pOGH25.06.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

9 Ob 4/05mOGH11.05.2005

Auch

7 Ob 198/17vOGH21.03.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860625_OGH0002_0010OB00550_8600000_001

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