OGH 9Ob134/02z

OGH9Ob134/02z5.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elsbeth S*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Clement Achammer und Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Ambros S*****, Waldaufseher, *****, vertreten durch Dr. Angelika Lener, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 18. März 2002, GZ 1 R 39/02x-17, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass die in der Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung enthaltene Rechtsrüge in einigen Details nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht bzw über diesen hinausgeht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Rechtsrüge - soweit sie gesetzmäßig ausgeführt ist - vom Berufungsgericht zu behandeln und zum Anlass einer allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zu nehmen war (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 5 zu § 503).

Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen, ist unzutreffend. Die Beurteilung des Alkoholkonsums des Beklagten als "übermäßig" stellt eine zusammenfassende Wertung der dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen dar, die durch diese Feststellungen gedeckt ist (S 7 des Ersturteils).

Die Auslegung des Prozessvorbringens ist eine Frage des Einzelfalles und begründet daher - von Fällen krasser Fehlinterpretationen durch die zweite Instanz abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (9 Ob 72/00d; 9 Ob 299/00m uva). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe die entscheidungswesentlichen Feststellungen in seiner Berufungsbeantwortung nicht bekämpft, ist keineswegs unvertretbar. Seine nunmehr in diesem Zusammenhang zitierten Ausführungen der Berufungsbeantwortung dienten - sowohl nach ihrem systematischen Zusammenhang als auch nach ihrem Inhalt - der Abwehr des Einwandes der Klägerin, es fehle an für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen. Überdies geht der Revisionswerber offenbar selbst davon aus, dass er nicht die Beweiswürdigung des Erstrichters, sondern nur deren Interpretation durch die Klägerin bekämpfen wollte (S 3 letzter Absatz bzw S 4 erster Absatz der Revision).

Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich deshalb grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (6 Ob 188/00s; 1 Ob 302/99i uva). Eine auffallende Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor.

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