Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 26 Abs 2 WEG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 13a Abs 1 Z 1 WEG verweist auf § 14 Abs 1 Z 1 WEG, was bedeutet, dass der einzelne Wohnungseigentümer in sehr weitem Umfang die Durchführung von Arbeiten durchsetzen kann. Voraussetzung ist lediglich die Untätigkeit der Mehrheit (oder des Verwalters), worunter nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Unterlassung einer Beschlussfassung, sondern auch die mehrheitliche Ablehnung einer Erhaltungsarbeit zu verstehen ist (5 Ob 210/01w). Damit ist aber auch bereits die von den Revisionsrekurswerbern als erhebliche Rechtsfrage aufgeworfene Frage beantwortet, ob bei Ablehnung der von einem Mit- und Wohnungseigentümer verlangten Arbeiten zur ordnungsgemäßen Erhaltung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft durch die Mehrheit, der ja die Entscheidung zufolge § 14 Abs 1 Z 1 MRG zukommt, eine Anfechtung eines solchen Mehrheitsbeschlusses nach § 13b Abs 4 WEG innerhalb der dort vorgesehenen Fristen vorzunehmen wäre oder aber ein Miteigentümer auch von seinem in § 13a Abs 1 Z 1 WEG statuierten Minderheitsrecht auf Erzwingung der Durchführung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen Gebrauch machen kann.
Das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsgegner war daher zurückzuweisen.
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