OGH 10ObS346/01g

OGH10ObS346/01g14.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Zahrl und KommRat Mag. Paul Kunsky (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kostenersatz und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 2001, GZ 8 Rs 184/01i-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. September 2000, GZ 17 Cgs 28/98a-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 13. Juli 2001, GZ 8 Rs 184/01i-53, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung

Mit der am 26. 2. 1998 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei Kostenerstattung in Höhe von S 95.040,-- s.A. für die bisher für die Behandlung mit Ukrain aufgewendeten Kosten sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei dem Kläger künftig für seine Behandlung (Außenseitermethode) die Arzneispezialität Ukrain als Sachleistung zu gewähren habe.

Mit Urteil vom 25. 9. 2000 wies das Erstgericht das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe den Nachweis nicht erbringen können, dass die Außenseitermethode in seinem Fall zu einem konkreten Erfolg geführt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass sich ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG erübrige, da das Feststellungsbegehren eine wiederkehrende Sachleistung zum Gegenstand habe.

Gemäß § 45 Abs 3 ASGG hat dieser Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einerseits die Erstattung der bisher vom Kläger aufgewendeten Behandlungskosten sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei dem Kläger künftig für seine Behandlung die Arzneispezialität Ukrain als Sachleistung zu gewähren habe.

Rechtliche Beurteilung

Ein Klagebegehren auf Erstattung von Kosten für die Verwendung bestimmter Arzneispezialitäten - auch wenn es sich um mehrere Anwendungen handelt - betrifft keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0085773 [T14]). Da mangels Zulassung der Arzneispezialität ein durchsetzbarer Rechtsanspruch aufGewährung von Ukrain als Sachleistung in der Krankenversicherung nicht besteht, könnte der Kläger von der beklagten Partei lediglich Kostenerstattung jeweils im Nachhinein begehren. Deren Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall zu prüfen, sodass auch daraus keine wiederkehrende Leistung resultiert.

Ein "privilegierter" Streitgegenstand im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (§ 45 Abs 1 ASGG). Die Unterlassung des Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO zu berichtigen ist (SSV-NF 3/153 ua, zuletzt etwa 10 ObS 138/01v und 10 ObS 369/01i).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.

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