Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 13. Juli 2001, GZ 8 Rs 184/01i-53, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung
Mit der am 26. 2. 1998 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei Kostenerstattung in Höhe von S 95.040,-- s.A. für die bisher für die Behandlung mit Ukrain aufgewendeten Kosten sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei dem Kläger künftig für seine Behandlung (Außenseitermethode) die Arzneispezialität Ukrain als Sachleistung zu gewähren habe.
Mit Urteil vom 25. 9. 2000 wies das Erstgericht das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe den Nachweis nicht erbringen können, dass die Außenseitermethode in seinem Fall zu einem konkreten Erfolg geführt habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass sich ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG erübrige, da das Feststellungsbegehren eine wiederkehrende Sachleistung zum Gegenstand habe.
Gemäß § 45 Abs 3 ASGG hat dieser Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einerseits die Erstattung der bisher vom Kläger aufgewendeten Behandlungskosten sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei dem Kläger künftig für seine Behandlung die Arzneispezialität Ukrain als Sachleistung zu gewähren habe.
Rechtliche Beurteilung
Ein Klagebegehren auf Erstattung von Kosten für die Verwendung bestimmter Arzneispezialitäten - auch wenn es sich um mehrere Anwendungen handelt - betrifft keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0085773 [T14]). Da mangels Zulassung der Arzneispezialität ein durchsetzbarer Rechtsanspruch aufGewährung von Ukrain als Sachleistung in der Krankenversicherung nicht besteht, könnte der Kläger von der beklagten Partei lediglich Kostenerstattung jeweils im Nachhinein begehren. Deren Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall zu prüfen, sodass auch daraus keine wiederkehrende Leistung resultiert.
Ein "privilegierter" Streitgegenstand im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (§ 45 Abs 1 ASGG). Die Unterlassung des Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO zu berichtigen ist (SSV-NF 3/153 ua, zuletzt etwa 10 ObS 138/01v und 10 ObS 369/01i).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.
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