OGH 9ObA67/02x

OGH9ObA67/02x17.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Josef Sinzinger als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der ***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei ***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.800,--), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. November 2001, GZ 7 Ra 228/01f-12, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Juli 2001, GZ 31 Cga 74/01p-8, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Es entspricht herrschender Judikatur, dass vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs 2 Z 3 ASVG erlassene Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger regelmäßig nur für die im Hauptverband zusammengefassten Versicherungsträger verbindlich sind, sofern nicht ausnahmsweise - wie etwa in § 31 Abs 5 Z 10 ASVG - im Gesetz eine darüber hinausreichende Verbindlichkeit angeordnet wird (SZ 69/278, RIS-Justiz RS0106386 ua). In diesem Sinne bestimmt auch § 31 Abs 6 ASVG, dass die vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien ... für die im Hauptverband zusammengefassten Versicherungsträger verbindlich sind.

Auch wenn ausnahmsweise eine auch für Dritte wirksame Präzisierung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Rahmen von Richtlinien in Betracht kommt, kann dies jedenfalls nur dort der Fall sein, wo die Ermächtigung zu einer derartigen Präzisierung durch das Gesetz (ASVG) selbst erfolgt (10 ObS 50/00a = ARD 5148/13/2000). Gerade davon kann bei einer nach § 31 Abs 5 Z 2 ASVG erlassenen Richtlinie über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen an die Bediensteten der Sozialversicherungsträger schon grundsätzlich keine Rede sein. Darüber hinaus legt die im Publikationsorgan "Soziale Sicherheit" 1995 unter der Nr. 38/1995 amtlich verlautbarte Richtlinie ihren Anwendungsbereich insofern selbst eindeutig fest, als sie in § 1 Abs 2 bestimmt, dass die Richtlinien "für alle im Hauptverband zusammengefassten Sozialversicherungsträger (Versicherungsträger) sowie für den Hauptverband selbst" gelten; entsprechendes gilt für die davor in Geltung gesetzte Richtlinie über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen an die Bediensteten der Sozialversicherungsträger aus dem Jahr 1974 (siehe dort etwa Punkt 6.).

Schon damit ist in ausreichender Weise klargestellt, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Richtlinie um eine solche handelt, die sich ausschließlich an die Versicherungsträger richtet und diesen im Sinne einer Selbstbindung "zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger" (§ 31 Abs 2 Z 3 ASVG) bestimmte Grundsätze für soziale Zuwendungen an ihre Mitarbeiter aufstellt. Ganz zutreffend weist die klagende Partei in ihrer Rekursbeantwortung auch darauf hin, dass bei verfassungskonformer Interpretation - mangels Kompetenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Normsetzung im Bereich des Arbeitsrechts - eine Auslegung nicht in Betracht käme, die es dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ermöglichen würde, im Rahmen von Richtlinien Bestimmungen zu erlassen, die sich unmittelbar auf die Dienstverträge der Mitarbeiter von Sozialversicherungsträgern auswirken sollen.

Da sich somit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als zutreffend erweist, genügt es, im Übrigen auf dessen Begründung zu verweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

2. Soweit sich die beklagte Partei auf die erstgerichtliche Feststellung beruft, dass die Zeitschrift "Soziale Sicherheit" in sämtlichen Abteilungen der beklagten Partei aufgelegen sei, übersieht sie, dass diese Feststellung von der klagenden Partei in ihrer Berufung im Rahmen der Verfahrensrüge unter Hinweis auf das Übergehen von Beweisanträgen bekämpft wurde. Das Berufungsgericht trug dem Erstgericht insoweit eine Verfahrensergänzung auf, als festzustellen sei, ob und auf welche Weise die Dienstnehmer der beklagten Partei auf den (in der Richtlinie enthaltenen) Widerrufsvorbehalt hingewiesen wurden. Eine gesicherte Tatsachengrundlage liegt somit keineswegs vor; der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2, Rz 5 zu § 519 ZPO).

3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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