OGH 10ObS2349/96f (RS0106386)

OGH10ObS2349/96f13.12.1996

Rechtssatz

Dem Hauptverband obliegt nach § 31 Abs 2 Z 3 ASVG die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Im § 31 Abs 5 findet sich der Katalog jener Materien, über die der Hauptverband Richtlinien aufzustellen hat; darunter solche für die einheitliche Anwendung des BPGG (Z 23). Diese Richtlinien sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 31 Abs 6 ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. Lediglich ausnahmsweise wird eine darüber hinausreichende Verbindlichkeit angeordnet, wie in § 31 Abs 5 Z 10 für die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung: Diese sind nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers auch für die Vertragspartner bindend. Alle diese Richtlinien bedürfen nach § 31 Abs 8 ASVG der Beurkundung des gesetzmäßigen Zustandekommens durch den BMfAS und sind sodann in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren. Soweit die Richtlinien nach der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung im ASVG durch Beschluß des Hauptverbandes erlassen und entsprechend kundgemacht sind, haben sie als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität von Rechtsverordnungen.

Normen

ASVG §31

10 ObS 2349/96fOGH13.12.1996

Veröff: SZ 69/278

10 ObS 2396/96tOGH13.12.1996
10 ObS 2424/96kOGH13.12.1996

nur: Dem Hauptverband obliegt nach § 31 Abs 2 Z 3 ASVG die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Im § 31 Abs 5 findet sich der Katalog jener Materien, über die der Hauptverband Richtlinien aufzustellen hat; darunter solche für die einheitliche Anwendung des BPGG (Z 23). Diese Richtlinien sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 31 Abs 6 ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. (T1)

10 ObS 2425/96fOGH28.01.1997
10 ObS 2474/96pOGH11.02.1997
10 ObS 87/97kOGH27.03.1997
10 ObS 132/97bOGH22.05.1997

nur T1

10 ObS 50/00aOGH21.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Wenn sie ihrem Inhalt nach auch die Rechtsbeziehungen der Versicherten betreffen, sind sie auch für diese verbindlich und von den Gerichten zu beachten. Es kann daraus, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Richtlinienkompetenz in § 31 Abs 5 Z 10 ASVG (RÖK) ausdrücklich die Verbindlichkeit dieser RL für die Vertragspartner der Krankenversicherungsträger festgesetzt hat, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass allen anderen Richtlinien keine Außenwirkung zukommen könne. (T2)

9 ObA 67/02xOGH17.04.2002

nur: Dem Hauptverband obliegt nach § 31 Abs 2 Z 3 ASVG die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Diese Richtlinien sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 31 Abs 6 ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. Lediglich ausnahmsweise wird eine darüber hinausreichende Verbindlichkeit angeordnet, wie in § 31 Abs 5 Z 10 für die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung. (T3); Beisatz: Auch wenn ausnahmsweise eine auch für Dritte wirksame Präzisierung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Rahmen von Richtlinien in Betracht kommt, kann dies jedenfalls nur dort der Fall sein, wo die Ermächtigung zu einer derartigen Präzisierung durch das Gesetz (ASVG) selbst erfolgt. Davon kann bei einer nach § 31 Abs 5 Z 2 ASVG erlassenen Richtlinie über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen an die Bediensteten der Sozialversicherungsträger keine Rede sein. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02349_96F0000_003

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