Normen
EO §1 Z4 IID
EO §7 Abs1 BdIIA
EO §7 Abs1 BdIIC
ZPO §562 Abs1 B
5 Ob 151/74 | OGH | 03.07.1974 |
5 Ob 640/79 | OGH | 26.06.1979 |
3 Ob 627/83 | OGH | 15.02.1984 |
nur: Die gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. (T1); Beisatz: Eine genaue Anführung der Grundstücksnummern (Kleingärten) entspricht den gesetzlichen Erfordernissen. (T2) |
3 Ob 108/85 | OGH | 16.10.1985 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 515/88 | OGH | 20.04.1988 |
Beisatz: Nachträgliche Ausdehnung der Aufkündigung auf zwei weitere, in einem anderen Haus gelegenen Räume, die erst später dazugemietet wurden, ist unzulässig. (T3) |
8 Ob 635/91 | OGH | 26.03.1992 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 206/97f | OGH | 15.01.1998 |
nur: Die gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig. (T4) |
10 Ob 87/01v | OGH | 24.04.2001 |
Auch; nur: Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig. (T5) Beisatz: Eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes kann präzisiert beziehungsweise korrigiert werden, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung beziehungsweise die Räumungsklage bezieht. (T6) Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7) |
6 Ob 19/08z | OGH | 21.02.2008 |
Vgl auch |
7 Ob 6/15f | OGH | 12.03.2015 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 36/23g | OGH | 31.05.2023 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19740703_OGH0002_0050OB00151_7400000_001
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