OGH 9Ob37/02k

OGH9Ob37/02k20.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Gerrit S*****, Angestellter, *****, 2.) Dr. Reinhold S*****, Unternehmensberater, *****, beide vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Ursula H*****, Psychotherapeutin, *****, vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 467.473,82 (= ATS 6,432.580,--) sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 382.839,04) der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2001, GZ 1 R 173/01v-44, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Wahl der Ermittlungsmethode nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden (RIS-Justiz RS0066223) und ist somit grundsätzlich keine Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Für die Bewertung von mit einer Liegenschaft verbundenen Rechten bzw darauf haftenden Lasten sieht § 3 Abs 3 LBG neben dem Vergleichswertverfahren (§ 4), dem Ertragswertverfahren (§ 5) und dem Sachwertverfahren (§ 6) subsidiär auch die Heranziehung des vermögenswerten Vorteils des Berechtigten bzw des vermögenswerten Nachteils des Belasteten vor. Soweit die Vorinstanzen - insbesondere wegen der konkreten familiären und damit singulären Konstellation hinsichtlich der Bestellung und des Inhalts der Fruchtgenuss- bzw Gebrauchsrechte - die Ermittlung des Wertes der Belastungen nach dem Nutzen für den Berechtigten als zutreffend erachtet haben, liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung. Damit erweisen sich aber die in der Entscheidung 3 Ob 349/59 aufgestellten Grundsätze zur Aufteilung einer ehemals gemeinsamen, jedoch nur hinsichtlich eines Miteigentumsanteiles mit einer Reallast (Leibrente) belasteten Liegenschaft als durchaus anwendbar, zumal sowohl bei Leibrenten (3 Ob 349/59) als auch bei Fruchtgenussrechten auf Lebenszeit (RIS-Justiz RS0011827) versicherungsmathematische Berechnungen zur Lebenserwartung des Berechtigten anzustellen sind. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass diese, von der Rechtsprechung gefundene Methode den Unwägbarkeiten einer öffentlichen Versteigerung einer zivilgeteilten Liegenschaft eher Rechnung trägt als die von den Klägern gewünschte starre, sich nur an der Anteilsentwertung orientierende Prozentmethode, ist jedenfalls vertretbar. Auch die von den Klägern zitierte Literaturstelle bezieht sich nicht speziell auf das Aufteilungsverfahren nach § 352 EO, sondern will nur allgemeine Bewertungsmaßstäbe aufzeigen. Ob der Sachverständige letztlich das Alter der Fruchtgenussberechtigten richtig in seine Erwägungen einbezogen hat, ist keine Rechts- sondern eine nicht revisible Tatfrage.

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