OGH 7Ob33/64 (RS0011827)

OGH7Ob33/6426.2.1964

Rechtssatz

Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. Dies gilt sich aus der Bestimmung des § 102 Abs 2 AußStrG unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte Bestimmung des § 15 KO. Auszugehen ist vom Alter des Rentenempfängers am Todestag des Erblassers.

Normen

ABGB §509
ABGB §684
ABGB §784
JN §58

7 Ob 33/64OGH26.02.1964

EvBl 1964/316 S 464 = SZ 38/32

3 Ob 587/87OGH18.05.1988

nur: Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. (T1) = NZ 1990,153

2 Ob 529/95OGH05.09.1996

nur T1

3 Ob 47/97aOGH09.07.1997
2 Ob 60/99hOGH11.03.1999

Vgl; Beisatz: Im Falle des Todes des Pflichtteilsberechtigten ist der Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung dafür entscheidend ist, ob die bisher gezahlten Beträge einzubeziehen sind, oder ob man sich mit einer Schätzung der Lebenserwartung begnügen muss. Dies spricht aber nicht dafür, zu einem Zeitpunkt, wo die Unrichtigkeit der Schätzung bereits bekannt ist, diese der Entscheidung zugrundezulegen. (T2)

9 Ob 37/02kOGH20.02.2002

Auch; nur T1

2 Ob 68/09bOGH29.10.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Lebenslängliches Wohnrecht. (T3);<br/>Veröff: SZ 2009/143

Dokumentnummer

JJR_19640226_OGH0002_0070OB00033_6400000_001

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