OGH 7Ob327/01s

OGH7Ob327/01s14.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Martina Elisabeth K*****, geboren am 22. Oktober 1983, und der mj. Johanna Barbara K*****, geboren am 10. Mai 1989, letztere vertreten durch ihre Mutter Mag. Christine K*****, diese vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in 8793 Trofaiach, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. Siegfried K*****, vertreten durch Dr. Elfriede Kropiunig und Dr. Michael Kropiunig, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 18. Oktober 2001, GZ 2 R 184/01k-39, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 22. August 2001, GZ 1 P 2110/95p-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass entgegen dem Rubrum des Rechtsmittelschriftsatzes nur mehr die jüngere der beiden Töchter des Revisionsrekurswerbers noch minderjährig ist (und damit von der Mutter als allein obsorgeberechtigtem Elternteil vertreten wird). Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Unterhaltserhöhungsbeschluss des Erstgerichtes dahin, dass der Vater für seine beiden Töchter monatlich ab 1. 1. 1999 S 8.800,-- (für Johanna) bzw S 7.900,-- (für Martina) zu leisten habe. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde seiner anwaltlichen Vertreterin am Dienstag, den 13. 11. 2001 zugestellt (Rückschein in ON 40). Der dagegen von ihm am Mittwoch, den 28. 11. 2001 beim Erstgericht überreichte Revisionsrekurs wurde somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG erhoben. Letzter Tag dieser gesetzlichen Notfrist wäre Dienstag, der 27. 11. 2001 gewesen. Eine Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG (sachliche Erledigung des Revisionsrekurses trotz Verspätung) scheidet aus, weil die unterhaltsberechtigten Kinder durch den Zuspruch bereits Rechte erworben haben (RIS-Justiz RS0104136). Auf die Argumente des Rechtsmittelwerbers im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1285/00 (zwischenzeitlich veröffentlicht auch in JBl 2001, 781) kann damit nicht näher eingegangen werden (vgl hiezu jedoch 6 Ob 243/01f und 6 Ob 262/01z).

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