§ 20 Abs 1 Z 1, § 33 Abs 4 Z 3 und § 34 Abs 7 Z 2 EStG; §§ 2, 2a FLAG; Art 7 B-VG:
Das verfassungsrechtliche Gebot der Berücksichtigung von Unterhaltslasten kann durch die Gewährung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, für den Fall getrennt lebender Eltern höhere Leistungen vorzusehen.