OGH 7Ob260/01p

OGH7Ob260/01p14.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Rainer K*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1.) I***** Inh. Maria M*****, 2.) Jutta B***** und 3.) Katharina B*****, wegen Mitteilung der Anfechtungsabsicht gemäß § 9 AnfO, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. August 2001, GZ 47 R 662/01b-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 28. Mai 2001, GZ 17 Nc 5/01h-2, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Antragsteller teilte mit dem beim Erstgericht eingereichten Schriftsatz den Antragsgegnern gemäß § 9 Abs 1 AnfO seine Absicht mit, den zwischen der Erstantragsgegnerin und der Zweit- bzw Drittantragsgegnerin am 22.12.2000 über die Liegenschaft EZ *****, Grundbuch***** geschlossenen Schenkungsvertrag sowie die darin verfügten Belastungs- und Veräußerungsverbote und Vorkaufsrechte binnen 6 Monaten nach Feststellung seiner (zu 34 Cga 52/99m der Arbeits- und Sozialgerichtes Wien gegen die Erstantragsgegnerin eingeklagten) Foderungen anzufechten. Er stellte ua den Antrag, die "erklärte Anfechtungsabsicht" im Grundbuch der bezeichneten Liegenschaft anzumerken.

Das Erstgericht wies (ua auch) diesen Antrag ab. Es gebe keine gesetzliche Möglichkeit, die bloße Anfechtungsabsicht im Grundbuch anzumerken.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die "Abweisung der Anmerkung im Grundbuch" und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Anfechtungsmitteilung nach § 9 AnfO diene lediglich zur Sicherung der Erhebung einer (späteren) Anfechtungsklage ohne deren Wirkungen vorwegzunehmen und könne daher nicht - auch nicht im Wege der Analogie - gemäß § 20 AnfO im Grundbuch angemerkt werden (JBl 1995, 671). "Ein Teil der Lehre (vgl König in JBl 1995, 671 f)" vertrete jedoch einen gegenteiligen Standpunkt, weil die "gegenwärtige" Fassung (des § 9 AnfO) - die erst mit BGBl 1968/240 eingeführt worden sei - die Pflichten des Anfechtungsgläubigers gestrafft habe, indem die Möglichkeit der Anfechtungsmitteilung auf den Fall (noch) mangelnder Vollstrechkbarkeit einer fälligen Forderung beschränkt und vom potenziellen Anfechtungsgläubiger überdies gehörige (§ 1497 ABGB) Rechtsverfolgung verlangt werde. Der Revisionrekurs sei zulässig, weil sich die Lehre und Rechtsprechung, die zur Begründung der Entscheidung 7 Ob 501/95 herangezogen worden sei, auf die frühere, durch BGBl 1968/240 geänderte Rechtslage berufe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist zulässig aber nicht berechtigt.

Gemäß § 20 Abs 1 AnfO kann der Anfechtungsberechtigte, der die Anfechtung mit Klage geltend macht, beim Prozessgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert; diese Anmerkung hat zur Folge, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben (§ 20 Abs 2 AnfO). Diese Anmerkung soll daher die Wirksamkeit des über die Anfechtungsklage ergangenen Urteils gegenüber späteren Rechtserwerbern sichern.

§ 9 AnfO ermöglicht dem Gläubiger einer fälligen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung, den Ablauf der Anfechtungsfrist durch eine förmliche Mitteilung seiner Anfechtungsabsicht bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung zu hemmen. Diese Wirkung erstreckt sich nur auf den Gläubiger und dessen Rechtsnachfolger sowie auf den Masseverwalter, auf den die Anfechtungsbefugnis infolge Eröffnung des Konkurses über den Schuldner übergeht (Bartsch/Pollak II3 Anm 13 zu § 9 AnfO). Die Anfechtungsankündigung dient daher nur der Sicherung der Anfechtungsklage, kann aber ihre Wirkungen nicht vorwegnehmen. Deshalb wird in Lehre und Rechtsprechung (Ehrenzweig, AnfO3 505; Bartsch/Pollak aaO; Mohr KO9 E 5. zu § 9 AnfO; GlUNF 7474 = ZBl 1916/355 uva) die Zulässigkeit der grundbücherlichen Anmerkung der bloßen Anfechtungsmitteilung abgelehnt (weitere Nachweise bei Langer, Die Anfechtungsmitteilung nach § 9 AnfO, ZIK 1997, 170 [175 FN 52]).

Bereits in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung hat sich der

erkennende Senat allerdings - entgegen den Ausführungen in der

Begründung des Zulassungsausspruches - nicht nur auf die Lehre und

Rechtsprechung zur früheren Rechtslage berufen, sondern auch

festgehalten, dass sich an dieser Rechtslage (insoweit) "nichts

geändert" habe, als der unterschiedliche Zweck und die

unterschiedlichen Wirkungen der Anfechtungsmitteilung und der

Anfechtungsklage es nicht gestatteten, die bloße

Anfechtungsmitteilung - wie die Anfechtungsklage - gemäß § 20 AnfO im

Grundbuch anzumerken. Dass § 20 AnfO lediglich die grundbücherliche

Anmerkung einer Anfechtungsklage vorsehe, könne daher nicht als -

durch Analogie schließbare - Lücke im Gesetz angesehen werden (7 Ob

501/95 = ÖBA 1995, 993 = ZIK 1995, 162 = JBl 1995, 671 [krit König]).

Aber auch zu 6 Ob 145/99p (NZ 2001, 134 = ÖBA 2000/874 = ZIK 2000/82)

wurde - in anderem Zusammenhang - eine extensive Auslegung des § 20 AnfO abgelehnt.

Der Revisionrekurs beruft sich nun darauf, dass der teleologischen Interpretation nach König - wie das Rekursgericht "zutreffend" ausführe (?) - "der Vorzug zu geben sei", wonach aus der Verpflichtung des Anfechtungsgläubigers, das Verfahren gegen den Anfechtungsgegner gehörig fortzusetzen, nur erschlossen werden könne, dass dem Anfechtungsgläubiger auch eine entsprechende Möglichkeit der weiteren Rechtsverfolgung und entsprechender Schutz für diese Rechtsverfolgung geboten werde. Dieser Absicht liefe die Versagung einer gegen jeden Erwerber wirkenden Anmerkung im Grundbuch zuwider, weil die durch die Mitteilung gem § 9 AnfO ausgedehnte Anfechtungsmöglichkeit dann gleichsam wirkungslos "verpuffen" würde. Es handle sich daher hinsichtlich der "Wirkungsmöglichkeit" der Anfechtungsmitteilung um eine unechte Gesetzeslücke, die durch Analogie zu § 20 AnfO zu schließen sei.

Dabei wird übersehen, dass das Gericht zweiter Instanz einen derartigen Standpunkt gar nicht vertreten, sondern "wie die hL und die hRsp" (König aaO) entschieden hat, dass eine Grundbuchsanmerkung nicht in Frage komme, "auch nicht im Wege der Analogie". Dem Rechtsmittelswerber ist daher zwar zuzugestehen, dass die Ausführungen Königs (der die gegenteilige Rechtsmeinung selbst nur als "diskutabel" bezeichnet [König aaO JBl 1995, 672]), de lege ferenda im Sinn einer (ausdrücklichen) Zulassung einer Anmerkung der Anfechtungsmitteilung zum besseren Schutz des späteren Anfechtungsgläubigers Beachtung verdienen könnten. Da die Wirkungen der Anfechtungsmitteilung und der Anfechtungsklage aber (- auch derzeit noch -) unterschiedlich geregelt sind, und (insbesondere) der Rechtsschutz gegen eine unberechtigte Anfechtungsmitteilung (als Voraussetzung für eine allfällige Löschung ihrer Anmerkung im Grundbuch) jedenfalls einer gesetzlichen Regelung bedürfte (Langer, Die Anfechtungsmitteilung nach § 9 AnfO, ZIK 1997, 170 [175]), sieht der erkennende Senat keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

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