OGH 9ObA146/01p

OGH9ObA146/01p24.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Margit B*****, Gemeindebedienstete, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Gemeinde B*****, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2001, GZ 10 Ra 346/00a-22, womit das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Juli 2000, GZ 7 Cga 18/97b-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

13.725 (darin enthalten S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Kündigung der Klägerin nach § 37 Abs 2 lit a NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 [GVBG] zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:

Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und deren dienstliche Anordnungen zu befolgen (§ 4 Abs 1 GVBG ["Allgemeine Dienstpflichten"]; vgl auch die diesbezügliche Verpflichtungserklärung bei der Aufnahme § 4 Abs 3 GVBG; vgl Stierschneider/Zach, VBG 1948, § 5 Anm 2, § 5a Anm 2 f; vgl § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG). Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen, ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden (§ 37 NÖ Gemeindeordnung 1973 [NÖ GO 1973]). Das Gemeindeamt besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem leitenden Gemeindebediensteten und weiteren Bediensteten (§ 42 Abs 1 NÖ GO 1973). Dem leitenden Gemeindebediensteten obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes; auch er agiert unter der Verantwortung des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen (§ 42 Abs 5 NÖ GO 1973).

Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann von der Gemeinde nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden (§ 37 Abs 1 GVBG). Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht eine Entlassung in Frage kommt (§ 37 Abs 2 lit a GVBG).

Die Klägerin missachtete trotz mehrmaliger Ermahnungen die ausdrückliche Dienstanweisung des Bürgermeisters der Beklagten vom 6. 11. 1996, ihm ab sofort jeden Posteingang, der an die Beklagte, an ihn oder an einen Gemeinderat gerichtet sei, ungeöffnet vorzulegen bzw Schriftstücke mit der Anschrift "zu Handen ....." oder "persönlich" unverzüglich an die betreffenden Personen weiterzuleiten, indem sie sämtliche Post öffnete. Damit verletzte sie ihre Dienstpflichten gröblich (§ 4 Abs 1 GVBG; §§ 37 Abs 1, 42 Abs 5 NÖ GO 1973). Ihre Kündigung war daher unter Berücksichtigung ihres Gesamtverhaltens gerechtfertigt (§ 37 Abs 2 lit a GVBG; vgl 9 ObA 46/94, 9 ObA 80/94, RIS-Justiz RS0060172, RS0065989, RS0081785, RS0082248). Ob eine Kündigung der Klägerin auch aus anderen Gründen (zB wegen der Verweigerung einer Unterschriftenprobe) gerechtfertigt gewesen wäre, braucht bei dieser Lage nicht mehr geprüft werden. Es sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt, dass im Fall der Weigerung, sich den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen, sogar ein Entlassungsgrund vorliegen könnte (§ 39 Abs 2 lit d GVBG).

Die von der Klägerin behauptete Rechtfertigung ihres Verhaltens in Gestalt einer (angeblichen) Einwilligung des Dienstgebers (Kuderna, Entlassungsrecht2 67 f), war nicht objektivierbar. Andere Rechtfertigungsgründe, für die grundsätzlich den Dienstnehmer die Behauptungs- und Beweislast trifft, sind in erster Instanz nicht geltend gemacht worden (Kuderna aaO 67). Der Einwand, es sei mit ihren Pflichten unvereinbar gewesen, die Post nicht öffnen zu dürfen, lässt unbeachtet, dass der Klägerin - wie bereits erwähnt - die Arbeit "unter der Verantwortung des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen" iSd § 42 Abs 5 NÖ GO 1973 oblag. Ihr weiteres, erstmals in der Revision erhobenes Argument, der Bürgermeister, sei gar "nicht in der Lage" gewesen, zu beurteilen, welche Post sie für ihre Aufgaben benötigt habe, unterstreicht nur die sich schon durch das gesamte Verfahren ziehende Haltung der Klägerin gegenüber Anordnungen des Vorgesetzten; hierauf ist aber nicht weiter einzugehen (§ 504 Abs 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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