OGH 5Ob250/01b

OGH5Ob250/01b23.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Hofer, öffentlicher Notar in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob der EZ ***** Grundbuch*****, infolge Revisionsrekurses der Herma W*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. März 2001, AZ 46 R 1202/00f, womit ihr Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 5. September 2000, TZ 7513/00, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs der Herma W***** unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Grundbücherlich zugeschrieben ist die Liegenschaft EZ***** Grundbuch ***** dem Thomas W*****, der am 8. 3. 1995 verstorben ist. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 14. 2. 1996, GZ 2 A 164/95s-25, wurde Herma W***** als Alleinerbin die Verlassenschaft nach Thomas W***** eingeantwortet.

Hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft war Margarete B***** Vermächtnisnehmerin nach Thomas W*****. Mit Amtsurkunde gemäß § 178 AußStrG des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 14. 2. 1996, GZ 2 A 164/95s-28, wurde bestätigt, dass hinsichtlich der bezeichneten Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrecht für die Vermächtnisnehmerin Margarete B***** vorgenommen werden kann. Ihr Eigentumsrecht wurde nicht verbüchert. Margarete B***** verstarb am 8. 11. 1995. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. 10. 1996, GZ 2 A 485/95t-22, wurde ihr Nachlass je zur Hälfte ihren Töchtern Mira M***** und Edith S***** eingeantwortet. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 3. 5. 2000, GZ 17 A 206/99f-14 wurde der Nachlass nach Mira M***** Ing. Petr M*****, Petr M***** und Mira M***** je zu einem Drittel eingeantwortet. Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 17. 8. 1999 die gegenständliche Liegenschaft von den bezeichneten Rechtsnachfolgern nach Margarete B*****. Mit dem hier gegenständlichen Grundbuchsantrag begehrt die Antragstellerin die Vormerkung ihres Eigentumsrechts hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag. Den dagegen von Herma W***** erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurück, es mangle ihr an einer Rekurslegitimation gemäß § 122 GBG iVm § 9 AußStrG. Ein rechtlich geschütztes Interesse müsse auf einem bücherlichen Recht beruhen. Die Rekurswerberin behaupte gar nicht, in einem bücherlichen Recht verletzt worden zu sein. Die Möglichkeit einer solchen Verletzung könne auch nach der Aktenlage nicht bejaht werden.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Herma W*****, der zulässig und berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach der klaren gesetzlichen Anordnung der §§ 684 letzter Satz, 437, 688 ABGB gibt ein Vermächtnis zunächst nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Sache, die erst übertragen werden muss. Zum sachenrechtlichen Erwerb des Legats bedarf es eines Verfügungsgeschäfts, bei unbeweglichen Sachen ist dies die Eintragung ins Grundbuch. Bis dahin gehört die Sache dem Nachlass bzw dem Erben (vgl Welser in Rummel Rz 1 zu § 535 ABGB; Rz 7 f zu § 647 ABGB). Die für den Erwerb kraft Rechtsnachfolge durch die Einantwortung bewirkte Ausnahme greift zufolge der schuldrechtlichen Natur des Rechts eines Vermächtnisnehmers nicht ein (Spielbüchler in Rummel Rz 1 zu § 437 ABGB; Rz 4 zu § 436 ABGB).

Zutreffend bemerkt die Rekurswerberin daher, dass sie noch Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch***** ist.

Weil durch die Rechtskraft der Einantwortung nach ständiger Rechtsprechung der Eintragungsgrundsatz durchbrochen ist (RIS-Justiz RS0011263; 0013002), gehört sie zum Personenkreis der bücherlich Berechtigten und damit rekursberechtigten Personen gemäß § 9 AußStrG iVm § 122 GBG. Die Beschwer ergibt sich daraus, dass sie in ihren (bücherlichen) Rechten beeinträchtigt worden sein könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der meritorische Berechtigung des Rekurses (vgl auch RIS-Justiz RS0006788). Formal wäre sie bücherlich sogar berechtigt, um eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung anzusuchen (RIS-Justiz RS0060716).

Dass durch die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft die Möglichkeit des Liegenschaftseigentümers, über die Liegenschaft frei zu verfügen, eingeschränkt wird, (vgl RIS-Justiz RS0060809) ergibt sich aus der Natur der Sache. Einer konkreten Behauptung einer diesbezüglichen Beschwer bedurfte es entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht.

Ungeachtet schuldrechtlicher Ansprüche der Vermächtnisnehmer auf Übertragung des Eigentums bzw solcher Ansprüche der Antragstellerin ist es nach sachenrechtlichen und grundbuchsrechtlichen Grundsätzen unzutreffend, dem eingeantworteten Erben eine Rekurslegitimation abzusprechen, wenn jemand, der nicht durch Einantwortung Eigentum erlangte, sondern bloß vom Nachlass erwirbt, um die Rangordnungsanmerkung ansuchte (vgl 5 Ob 28/90).

Unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund wird sich das Rekursgericht daher inhaltlich mit dem Rekurs der Erbin auseinanderzusetzen haben.

Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.

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