Spruch:
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. In 7 Ob 15/93 = SZ 66/101 wurde der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Vorvereinsstadium auf den entstandenen Verein bejaht (vgl Aicher in Rummel3 § 26 ABGB Rz 33). Diese "Übergangsproblematik" konnte sich im vorliegenden Fall nicht stellen, weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Streitteile mangels Gründungsvereinbarung nicht einmal ein Vorverein bestanden hat. Was den abändernden Teil der Berufungsentscheidung (Teilurteil) anlangt, liegt somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) vor, weshalb die außerordentliche Revision unzulässig ist.
2. Der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung ist mangels Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel kann in einem solchen Fall nicht erhoben werden (Kodek in Rechberger2 § 519 ZPO Rz 4 mwN).
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