OGH 2Ob242/01d

OGH2Ob242/01d18.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria P*****, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Edith K*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 304.000,-- sA, über die außerordentliche Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Mai 2001, GZ 11 R 51/01b-26, womit das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. Jänner 2001, GZ 16 Cg 49/98d-19, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. In 7 Ob 15/93 = SZ 66/101 wurde der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Vorvereinsstadium auf den entstandenen Verein bejaht (vgl Aicher in Rummel3 § 26 ABGB Rz 33). Diese "Übergangsproblematik" konnte sich im vorliegenden Fall nicht stellen, weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Streitteile mangels Gründungsvereinbarung nicht einmal ein Vorverein bestanden hat. Was den abändernden Teil der Berufungsentscheidung (Teilurteil) anlangt, liegt somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) vor, weshalb die außerordentliche Revision unzulässig ist.

2. Der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung ist mangels Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel kann in einem solchen Fall nicht erhoben werden (Kodek in Rechberger2 § 519 ZPO Rz 4 mwN).

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