OGH 7Ob15/93

OGH7Ob15/931.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Graf, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter Sch*****, vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 120.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.Februar 1993, GZ 14 R 214/92-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.Juni 1992, GZ 7 Cg 243/89-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 (darin enthalten S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger zeigte am 28.8.1987 der Sicherheitdirektion für Tirol als alleiniger "Gründer" und Proponent die beabsichtigte Bildung des "I*****Vereines *****" an, welcher laut den vorgelegten Vereinsstatuten zum Vereinszweck die Pflege von geselligen Zusammenkünften, die Pflege und Betätigung von Sport und von sportlichen Veranstaltungen im Rahmen von Freundschaftsspielen und Wettbewerben, die Pflege von Musik und Gesang, die Einrichtung einer Fachliteratur und die Abhaltung von Vortragsabenden haben sollte. Mit Bescheid der Vereinsbehörde vom 2.9.1987 wurde die Nichtuntersagung der Bildung des Vereins gemäß § 7 VereinsG ausgesprochen. Der Verein konstituierte sich am 25.3.1988 in einer Generalversammung, in der satzungsgemäß ein Vorstand bestellt wurde.

Nach der Nichtuntersagung des Vereins mietete der Kläger im September 1987 ***** ein Lokal, das als Vereinslokal fungieren sollte. Hierauf schloß er namens des Vereins mit der Beklagten einen Haftpflichtversicherungsvertrag ab, in dessen Rahmen die AHVB 1986 und die EHVB 1986 gelten. Nach Abschnitt B Z 12 EHVB 1986 erstreckt sich die Versicherung für Vereine (iSd. VereinsG BGBl. 1951/233 in der jeweils geltenden Fassung) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB 1986 auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Punkt 1.1.) und aus der Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung (Punkt 1.2.); mitversichert nach Maßgabe des Punktes 1 sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung und Beaufsichtigung des Vereins angestellt hat (Punkt 2.1.), sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluß von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Vereins im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt (Punkt 2.2.) und sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins (Punkt 2.3.).

Im Vereinslokal wurde eine Bar eingerichtet, an der entgeltlich alkoholische und nichtalkoholische Getränke verabreicht wurden; auch Speisen wurden Besuchern angeboten, ohne daß bis zum vorliegenden Schadensfall eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung vorhanden war. Auch ein Billardtisch, ein Spielautomat und zwei Flipperautomaten waren aufgestellt. Es wurden auch Karten-, Brett- und Würfelspiele gespielt.

Am 15.2.1988 kam Johann St*****, der das Lokal vorher schon öfters besucht, wegen Differenzen mit dem Kläger aber Lokalverbot erhalten hatte, neuerlich, diesmal in Begleitung zweier Personen, in das Vereinslokal, stellte den Kläger wegen des Lokalverbotes zur Rede und versetzte ihm zwei Faustschläge ins Gesicht, wobei die Brille des Klägers weggeschleudert und beschädigt wurde. Der Kläger begab sich daraufhin in die Toilette, um in einem Spiegel Art und Grad seiner Verletzung festzustellen und seine gerötete Stirn mit Wasser zu kühlen. Nach seiner Rückkehr in die Bar kam es zwischen ihm und St***** zu einer neuerlichen verbalen Konfrontation, worauf der Kläger, der zum Führen von zwei Faustfeuerwaffen (nur für die Dauer der Tätigkeit als Inhaber eines Wettbüros) berechtigt war, seine Pistole aus der Jackentasche zog, diese St***** zeigte und dazu bemerkte: "Schau, ich bin bewaffnet". St***** stürzte sich daraufhin auf den Kläger, welcher ihm zweimal mit der Pistole gegen den Kopf schlug. Im Zuge des darauffolgenden Handgemenges löste sich ein Schuß, durch den St***** eine Brustkorbdurchschußverletzung und eine ausgedehnte Verletzung des linken Lungenoberlappens erlitt, welcher operativ entfernt werden mußte. Der Kläger wurde deshalb vom Landesgericht Innsbruck ua wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4 erster Fall StGB verurteilt.

Mit Schreiben vom 22.8.1988 forderte die Tiroler Gebietskrankenkasse den Kläger zur Begleichung der dem Johann St***** erbrachten Sozialversicherungsleistungen in der Höhe von S 69.437,80 sA im Regreßwege auf.

Der Kläger begehrt aufgrund dieses Sachverhaltes die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm als mitversicherter Person aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag bezüglich des Vorfalles vom 15.2.1988, und zwar betreffend den von ihm fahrlässig verursachten Schaden, insbesondere durch fahrlässige Körperverletzung des Johann Steiner, Deckung zu gewähren. Zumindest auf die Schadenersatzansprüche Johann St***** wegen der fahrlässig herbeigeführten Schußverletzung erstrecke sich der Versicherungsschutz des mitversicherten Klägers. Es treffe nicht zu, daß die Veranstaltung verbotener Hasardspiele zum Vereinszweck gehört habe. Die Verweisung Johann St***** aus dem Vereinslokal am 15.2.1988 habe der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Vereinslokal gedient. Der Schußunfall sei damit im Rahmen einer vom Vereinszweck erfaßten Tätigkeit geschehen. Der Kläger habe seine Pistole auch nicht in der Absicht gezogen, sie als Schußwaffe zu verwenden. Er sei ungeachtet dessen, daß die Wahrnehmung der Rechte des Mitversicherten grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zustehe, zur Geltendmachung des Anspruches legitimiert, weil der versicherte Verein nach Verständigung von der Ablehnung der Deckung durch die Beklagte nicht bereit sei, den Anspruch auf Deckung zu verfolgen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Das Vereinslokal diene ungeachtet der genehmigten Vereinsstatuten der Durchführung verbotener Glücksspiele. Da der Schadensfall somit nicht bei der Ausübung einer vom Vereinszweck umfaßten Tätigkeit entstanden sei, sei die Beklagte leistungsfrei. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schußverletzungen fielen gemäß Abschnitt A Punkt 2.7. EHVB 1986 nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn der Gebrauch der Waffe ein "dienstlicher" gewesen sei. Das sei im Rahmen der Verwendung der Schußwaffe durch den Kläger nicht der Fall gewesen. Die Berechtigung des Klägers, eine Waffe zu führen, beziehe sich auch nur auf den Schutz des Transportes von Geldmitteln im Rahmen eines von ihm betriebenen Wettbüros, nicht auf seine Vereinstätigkeit. "Dienstlicher Gebrauch" einer Waffe liege aber auch deshalb nicht vor, weil der Kläger die Waffe zunächst im Rahmen einer Angriffshandlung gleichsam als "Knüppel" benützt habe. Der Kläger sei als mitversicherte Person nicht zur Klage berechtigt. Lehne es der Versicherungsnehmer ab, Ansprüche mitversicherter Personen zu verfolgen, dann bedürfe es der Abtretung seiner Ansprüche an den Mitversicherten. Im übrigen mangle es dem Kläger aber auch an einem Feststellungsinteresse, weil Schadenersatzansprüche gegen ihn noch nicht erhoben worden seien.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Wenngleich der Verein erst durch seine Konstituierung am 25.3.1988 Rechtsfähigkeit erlangt habe, sei der bereits im September 1987 in seinem Namen geschlossene Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem für den noch nicht rechtsfähigen Verein handelnden Kläger wirksam zustandegekommen; mit der Entstehung des rechtsfähigen Vereines seien die daraus erfließenden Rechte und Verpflichtungen auf den Verein übergegangen. Einer Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den mitversicherten Kläger habe es nicht bedurft; die Beklagte dürfe sich auf das Fehlen der Verfügungsbefugnis des Mitversicherten nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablehnung durch den Versicherer den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will. Zum Zeitpunkt des Vorfalles vom 15.2.1988 sei jedoch noch kein Versicherungsschutz gegeben gewesen, weil der Verein mangels Konstituierung damals noch nicht bestanden habe. Nach Abschnitt B der EHVB 1986 seien nur Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes versichert; von einem solchen Verein könne aber nur dann gesprochen werden, wenn er sich schon als Verein konstituiert hat und damit rechtlich existent geworden ist. Die schadenersatzbegründende Handlung des Klägers könne auch nicht als statutengemäß bezeichnet werden, weil die Satzung nach außen hin erst mit der Konstituierung in Vollzug gesetzt worden sei. Für die Tätigkeiten eines Vorvereins gewährten die EHVB 1986 keinen Versicherungsschutz. Der Kläger sei damit zur Zeit des Vorfalles vom 15.2.1988 auch noch nicht mitversichert gewesen, weil er damals weder gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter des Versicherungsnehmers noch dessen Mitglied gewesen sei. Beide Rechtsverhältnisse zu einem Verein setzten dessen Konstituierung voraus.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Sogenannten "Vorvereinen" sei im Rahmen der Haftpflichtversicherung eines Vereines entgegen der Ansicht des Klägers kein Versicherungsschutz zu gewähren. Abschnitt B Z 12 EHVB 1986 verweise ausdrücklich auf einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Ein solcher Verein werde aber erst mit der Konstituierung rechtsfähig. Für einen weiteren Vereinsbegriff böten die Versicherungsbedingungen keinen Anhaltspunkt. Das wäre nur dann der Fall, wenn auch die Interessen von Gründern oder Proponenten in den Versicherungsschutz einbezogen worden wären. Dieser Personenkreis werde aber von den Versicherungsbedingungen nicht erfaßt. Dazu komme noch, daß eine dem späteren Verein vorbehaltene Tätigkeit schon vor dessen Konstituierung aufgenommen worden sei. Der Schadensfall resultiere daher auch aus einer Tätigkeit, die nicht mit der Vereinsgründung im Zusammenhang gestanden sei, sodaß der Versicherungsschutz selbst bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffes nicht gegeben wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Versicherungsnehmer, also Vertragspartner des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag, kann jede natürliche oder juristische Person, aber auch eine Personengesellschaft sein (Schauer, Versicherungsvertragsrecht2, 45). Der Kläger schloß den Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Beklagten für den Verein ab. Nach dem Willen der Parteien des Versicherungsvertrages sollte demnach der Verein Versicherungsnehmer werden. Ob der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages bevollmächtigt und beauftragt war, namens des Vereins zu handeln, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen; die Beklagte ist schon aus anderen Gründen für das vorliegende Ereignis nicht deckungspflichtig:

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer genannte Verein weder im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch im Zeitpunkt des vorliegenden Ereignisses als Rechtsperson entstanden war. Nach herrschender Ansicht sind privatrechtliche Voraussetzungen für das Entstehen eines ideellen Vereines als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung, die beide zeitlich auch zusammenfallen können; die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch nur eine Innenbindung der Gründer entsteht; zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins muß darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden; erst damit wird die Satzung, insbesondere durch Bestellung der satzungsgemäßen Organe, nach außen in Vollzug gesetzt, sodaß damit der Verein als juristische Person entsteht (SZ 56/161; SZ 63/156 = JBl. 1991, 784; Ostheim in Korinek-Krejci, Der Verein als Unternehmer 143 ff; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 31 zu § 26; Kastner, Gesellschaftsrecht4, 24; dagegen fordern allerdings Fessler-Keller, Österreichisches Vereinsrecht7, 67 f darüber hinaus auch noch die Beachtung der durch das Vereinsgesetz normierten Anmeldevorschriften). Die Rechtsfigur des im Entstehen begriffenen "Vorvereins" ist im VereinsG nicht geregelt. Nach der dargestellten herrschenden Ansicht über das Entstehen eines Vereins als Rechtsperson kommt dafür nur der Zeitraum zwischen dem Abschluß der bindenden Gründungsvereinbarung und der Konstituierung in Frage, wenn diese Akte zeitlich auseinanderfallen (Ostheim aaO 151). Die nach der Gründungsvereinbarung aber vor der Konstituierung von den Gründern namens des Vereins im Rahmen dessen satzungsgemäßen Zweckes begründeten Rechte und Pflichten gehen mit dem Entstehen auf den Verein über, ohne daß es einer Genehmigung durch Vereinsorgane bedarf (Ostheim aaO 152 f; Aicher aaO Rz 33 zu § 26; aA Fessler-Keller aaO 68, welche auch die Genehmigung durch den Verein fordern). Da aber nach österreichischem Vereinsrecht die beabsichtigte Bildung eines Vereins auch nur von einer einzigen Person angezeigt werden kann, so daß in einem solchen Fall - wie auch hier - die Gründungsvereinbarung erst in einer gründenden Generalversammlung abgeschlossen werden kann (Ostheim aaO 142, 145), kommt bei dieser Art der Vereinsgründung das Entstehen eines Vorvereins gar nicht in Frage. Daraus ergibt sich aber für den vorliegenden Fall, daß der vom Kläger angemeldete, erst nach dem vorliegenden Schadensereignis entstandene Verein Rechte eines Vorvereins gar nicht erwerben konnte. Der Kläger konnte vor dem Abschluß einer bindenden Gründungsvereinbarung durch mehrere Gründer auch nicht eine Vereinstätigkeit im Rahmen eines Vorvereines aufnehmen; er hat vielmehr einen Spielbetrieb begonnen, welchen er mangels Existenz eines Vorvereines oder einer Vorgesellschaft nur als Einzelperson führen konnte. Für einen solchen Betrieb hat er mit der Klägerin aber keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen, sodaß auch die Möglichkeit ausscheidet, daß er zunächst allein die Rechte aus dem Versicherungsvertrag persönlich erworben hätte, diese aber nach dem Entstehen des Vereins auf den Verein übertragen worden wären. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Verein den noch vor seinem Entstehen geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag nach seinem Entstehen offenbar schlüssig übernommen hat (vgl. Gschnitzer-Faistenberger2, Allgemeiner Teil 353).

Aus Punkt 12 EHVB 1986 ergibt sich, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, daß nur Vereine im Sinne des VereinsG Versicherungsschutz genießen. Nach diesen Bedingungen sind die Interessen eines Vorvereins nicht versichert. Als mitversicherte Personen kommen nach Punkt 12.2. auch nur gesetzliche und bevollmächtigte Vertreter des Vereins und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichigung angestellt hat, sämtliche Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, und sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeit in Frage. Zu diesem Personenkreis konnte der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses nicht gehören.

Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die mangelnde Deckungspflicht der Beklagten angenommen. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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