OGH 7Ob208/01s

OGH7Ob208/01s26.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Ablehnungssache DI Dr. Emilia R*****, vertreten durch Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, betreffend das Sachwalterschaftsverfahren des Bezirksgerichtes Fünfhaus 2 P 196/99w, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Mai 2000, GZ 45 R 290/00f-26, womit der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 3. Februar 2000, GZ Jv 1732-17/99-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Vorstehers des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag der Betroffenen gegen die zur Führung des Sachwalterschaftsverfahrens zuständige Richterin Dr. Lotte S***** als unberechtigt zurückgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Da nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (§§ 19 ff JN) Anwendung finden (7 Ob 42/00b; 6 Ob 299/00i ua; Mayr/Fucik Verfahren Außerstreitsachen § 2 Rz 1) und nach § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (6 Ob 132/98z, EFSlg 87.948; RIS-Justiz RS0098751), ist das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der Betroffenen gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über den Ablehnungsantrag absolut unzulässig und war daher zurückzuweisen (1 Ob 164/99w; 7 Ob 42/00b; 6 Ob 299/00i je mwN; uva).

Darauf, ob das vorliegende Rechtsmittel, selbst wenn es zulässig wäre, nicht ohnehin auch als wesentlich verspätet zurückgewiesen werden müsste, muss nicht mehr eingegangen werden.

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