Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, womit die Vorsteherin des Bezirksgerichts Hietzing die Erklärung des Antragstellers in einem Aufteilungsverfahren, eine näher bezeichnete Richterin als Leiterin einer für Familienrechtssachen zuständigen Gerichtsabteilung des Bezirksgerichts Hietzing abzulehnen, (nach der üblichen Terminologie zufolge § 24 Abs 2 zweiter Fall JN) zurückgewiesen hatte, aus in der Sache selbst liegenden Erwägungen.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist absolut unzulässig.
Nach dem auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwendenden § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. In Ablehnungssachen ist damit gegen Sachentscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des § 24 Abs 2 JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (SZ 18/6 uva, 1 Ob 45/97t = RdW 1998, 138 mwN; Mayr in Rechberger, § 24 JN Rz 5 mwN). Dieser Rechtsmittelausschluß wirkt absolut (3 Ob 356/97t), gilt auch für "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 (RdW 1998, 138 mwN) und hat auch durch die Erweitere Wertgrenzennovelle 1997 keine Änderung erfahren (so bereits 6 Ob 132/98z).
Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.
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