OGH 1Ob164/99w

OGH1Ob164/99w8.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Ablehnungssache der Richterin des Bezirksgerichts Hietzing Mag. Karin B***** in der beim Bezirksgericht Hietzing zu AZ 1 F 16/97z anhängigen Familienrechtssache des Antragstellers Dkfm. Teja G*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Dipl. Ing. Ingrid G*****, vertreten durch Dr. Helga Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragstellers als Ablehnungswerbers gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Mai 1999, GZ 45 R 283/99x-5, womit der Beschluß der Vorsteherin des Bezirksgerichts Hietzing vom 30. März 1999, GZ Jv 425-17/99-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, womit die Vorsteherin des Bezirksgerichts Hietzing die Erklärung des Antragstellers in einem Aufteilungsverfahren, eine näher bezeichnete Richterin als Leiterin einer für Familienrechtssachen zuständigen Gerichtsabteilung des Bezirksgerichts Hietzing abzulehnen, (nach der üblichen Terminologie zufolge § 24 Abs 2 zweiter Fall JN) zurückgewiesen hatte, aus in der Sache selbst liegenden Erwägungen.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist absolut unzulässig.

Nach dem auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwendenden § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. In Ablehnungssachen ist damit gegen Sachentscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des § 24 Abs 2 JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (SZ 18/6 uva, 1 Ob 45/97t = RdW 1998, 138 mwN; Mayr in Rechberger, § 24 JN Rz 5 mwN). Dieser Rechtsmittelausschluß wirkt absolut (3 Ob 356/97t), gilt auch für "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 (RdW 1998, 138 mwN) und hat auch durch die Erweitere Wertgrenzennovelle 1997 keine Änderung erfahren (so bereits 6 Ob 132/98z).

Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.

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