Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da sich im Verfahren am Entscheidungssachverhalt im Vergleich zum Provisorialverfahren keine Änderung ergeben hat, ist die Beklagte zunächst auf die auch von den Vorinstanzen zur Begründung herangezogene Entscheidung des erkennenden Senates 4 Ob 163/99w (MR 2000, 84 - Bonnie & Clyde [Korn]) zu verweisen, von der abzugehen auch die Ausführungen der außerordentlichen Revision keine Veranlassung geben.
Gerade der von der Beklagten hervorgehobene Zusammenhang des gesamten, der Bildnisveröffentlichung zugrunde gelegten Textes rechtfertigt danach in keiner Weise die - wenn auch launig oder ironisch gemeinte - auf eine Verbrechens(verdachts)beteiligung der Klägerin hinweisende Bezeichnung als "Bonnie & Clyde". Die Vorinstanzen haben mit ihrer Entscheidung auch keineswegs die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten im Sinn des Art 10 EMRK in unzutreffender Weise eingeschränkt. Die Beklagte sieht selbst ein, dass ihr in Ausübung der freien Meinungsäußerung eine derartige Bezeichnung nur bei deren "Zutreffen" (also wenn der darin enthaltene Vorwurf wahr wäre) gestattet gewesen wäre. Sie selbst hatte indessen im Bericht vorgebracht, dass der Vorwurf einer Verbrechensbeteiligung oder -verwicklung, oder auch nur ein derartiger Verdacht gegen die Klägerin nicht zutrifft (... "gegen die (Klägerin) nichts vorliegt".
Die Entscheidungen der Vorinstanzen finden somit im Gesetz und in der Rechtsprechung (siehe die genannte Entscheidung des erkennenden Senats im Provisorialverfahren) ihre Deckung. Einer weiteren Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs über dieselbe Rechtsfrage bedarf es nicht.
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