OGH 4Ob164/01y

OGH4Ob164/01y12.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Carola M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, 2. Verein "T*****, 3. Elisabeth D*****, beide vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 500.000 S), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 8. März 2001, GZ 6 R 205/00i, 6 R 206/00m-51, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hatte seine Unterlassungsansprüche zunächst gegen die beklagten Parteien als (unmittelbare) Täter gerichtet. Er hat dann in seinem Rekurs gegen die Abweisung der begehrten einstweiligen Verfügung und später in der Tagsatzung vom 27. 5. 1999 sein Begehren darauf gestützt, dass die Beklagten das Auftreten der Vertreterin des Wiener Tierschutzvereins hätten verhindern können und es nur durch ihre Nachlässigkeit zu den auch den Kläger treffenden Angriffen gekommen sei. Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, dass er die Beklagten offenbar als mittelbare Täter bzw Gehilfen in Anspruch nehmen wollte. Die Frage, ob dieses neue Vorbringen als Klageänderung anzusehen ist und ob der auf die Mittäterschaft gestützte Anspruch verjährt ist, kann offen bleiben. Nach den für die Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung hat nur derjenige für das wettbewerbswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß des anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat (ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk; ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau I; ÖBl 2001, 30 - fpo.at). Gehilfe im Sinn dieser Rechtsprechung ist aber nur, wer den Täter bewusst gefördert hat (ÖBl 2001, 30 - fpo.at). Dieses Bewusstsein fehlt, wenn jemand die Störungshandlung, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat und eine Prüfpflicht auf allfällige Verstöße nicht in Frage kommt (ÖBl 2001, 33 - fpo.at).

Nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt scheidet eine bewusste Förderung der unmittelbaren Täterin aus: Die Beklagten haben die Störungshandlung, deren Förderung ihnen vorgeworfen wird, nicht einmal gekannt. Eine Prüf- bzw Überwachungspflichtverletzung ist ihnen nicht anzulasten, hatte doch die Drittbeklagte die von der späteren Störerin mitgebrachten Flugblätter an sich genommen und verwahrt und ein Gespräch mit der späteren Störerin gesucht, in dem diese ihr zugesagt hatte, nichts zu unternehmen. Von einer bewussten Förderung der Täterin kann unter diesen Umständen keine Rede sein; die Drittbeklagte hat alle ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen.

Eine Haftung der Beklagten nach § 18 UWG scheidet schon deshalb aus, weil keiner der Beklagten in Rechtsbeziehung zur unmittelbaren Täterin stand. Sie hatten damit auch keine rechtliche Möglichkeit, die Ankündigung der Störerin zu unterbinden. Die Drittbeklagte hat überdies schon durch die Abnahme der Flugblätter zum Ausdruck gebracht, dass deren Inhalt nicht ihre Sicht der Dinge sei. Eine tatsächliche Verhinderung der Störungshandlung wäre nur unter Anwendung physischer Mittel (so einem Ausschluss von der Veranstaltung) möglich gewesen, wozu aber - nach den hier vorliegenden Umständen - weder eine Verpflichtung noch auch angesichts des mit der Drittbeklagten geführten Gespräches Anlass bestand.

Die Frage, wie eine Werbeankündigung von den tatsächlich angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, und ob sie danach zur Irreführung geeignet ist, richtet sich nach dem Eindruck, der sich bei auch nur flüchtiger Betrachtung für den angesprochenen Verkehrsteilnehmer ergibt; sie ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (MR 1993, 116 - Reichweitenrekord; MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitätszeitung uva). Die Erstbeklagte verwendet die Bezeichnung "Biopelz" für aus Schaf- oder Lammwolle hergestellte Webpelze im Gegensatz zu den von ihr gleichfalls vertriebenen Kunstpelzen. Das Berufungsgericht hat diese Bezeichnung aus der Überlegung nicht beanstandet, dass das so gekennzeichnete Erzeugnis ausschließlich aus Naturprodukten hergestellt sei; Die Käufer würden nicht davon ausgehen, unter dieser Bezeichnung einen aus Tierfell gewonnenen Pelz angeboten zu erhalten. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen. Der Kläger führt zum Begriff "Biopelz" selbst aus, dass diese Bezeichnung im Geschäftsverkehr nicht geläufig ist und kein bestimmtes Produkt bezeichnet. Damit weist diese Bezeichnung in dem von der Erstbeklagten verwendeten Zusammenhang aber auch nicht in täuschungsgeeigneter Weise auf echte Pelze aus Tierfell hin. Ob die so angekündigten Webpelze bei der Erstbeklagten lagernd sind, ist für das vom Kläger gestellte Unterlassungsbegehren ohne Bedeutung. Das Verbot einer Ankündigung ohne entsprechenden Lagerbestand findet im Unterlassungsbegehren nicht Deckung.

Der Einwand der außerordentlichen Revision, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 4 Ob 2118/96s (SZ 69/115) ab, übersieht, dass dort die (hier verneinte) Frage der Haftung der Beklagten als Gehilfen oder Mittäter keine Rolle spielte und auch die nun beanstandete Bezeichnung "Biopelz" nicht Verfahrensgegenstand war.

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