Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, wie die Unterlassung einer Parteienvernehmung oder das Unterlassen der Einholung von Sachverständigengutachten können mit Erfolg nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116, 7/12, 13/36) und begründen keinen Verfahrensmangel der zweiten Instanz. Ob ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, der Inneren Medizin oder der Lungenheilkunde die darauf beruhenden Feststellungen rechtfertigt oder infolge Fachübergreifung eine weitere Gutachtenseinholung erforderlich gewesen wäre, ist eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung und nicht eines Verfahrensmangels der ersten oder zweiten Instanz.
Soweit der Revisionswerber davon ausgeht, dass es unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen für den Kläger keinen konkreten Verweisungsberuf gibt, übersieht er, dass die Vorinstanzen den Verweisungsberuf des Portiers herangezogen haben, wobei sie dessen Anforderungen als offenkundig im Sinne des § 269 ZPO zugrunde gelegt haben. Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich daher um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (10 ObS 343/00i; 10 ObS 346/00f). Da eine über leichte Arbeiten hinausgehende Einschränkung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit nicht festgestellt wurde, auch die Tätigkeit eines Tagportiers auf dem Abeitsmarkt vorhanden ist, spricht nichts gegen die Verweisung des Klägers auf den Beruf des Portiers. Erwerbsunfähigkeit wird auch schon ausgeschlossen, wenn auch nur ein Verweisungsberuf vorhanden ist. Auf den weiters angeführten Verweisungsberuf des Aufsehers ist daher nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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